DGUV Information 209-072 - Wasserstoffsicherheit in Werkstätten

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Wasserstoffsicherheit in Werkstätten
(DGUV Information 209-072)

Information

(bisher BGI 5108)

ccc_1465_as_10.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2021

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkungen
Grundlagen der Wasserstofftechnik1
Eigenschaften von Wasserstoff2
Stand der Speichertechnik3
Art der Speicherung flüssig/gasförmig3.1
Speichermengen Personenkraftwagen/Nutzfahrzeug3.2
Gasführende Komponenten3.3
Sicherheitseinrichtungen der Fahrzeuge3.4
Spannungsführende Teile3.5
Explosionsschutz in Werkstätten4
Gefährdungsbeurteilung und abgeleitete Explosionsschutzmaßnahmen4.1
Potenzialausgleich4.2
Anforderungen an und Maßnahmen in Werkstätten5
Einfahrt in Werkstätten mit Wasserstofffahrzeugen5.1
Routinearbeiten (nach DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung")5.2
Arbeiten an gasführenden Teilen und Leitungen5.3
Arbeiten an wasserstoffführenden Leitungen5.3.1
Arbeiten an wasserstoffführenden Teilen5.3.2
Arbeiten am Tanksystem5.3.3
Wiederinbetriebnahme5.3.4
Qualifikationen5.4
Betriebsanweisungen5.5
Unterweisung5.6
Besonderheiten5.7
Anforderungen an die Wasserstoffwerkstatt in Entwicklungsbereichen6
Anhang
Gesetze und Verordnungen1.
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit2..
Normen / VDI- und VDE-Richtlinien3..
Sonstiges4.

Änderungen zur letzten Ausgabe

Die vorhandene Schrift wurde redaktionell überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst:

  • Verweis auf die Technische Regel TRGS 721

  • Kapitel Qualifizierung Verweis auf "Fachbereich AKTUELL FB HM 099 Gasantriebssysteme in Fahrzeugen - Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantrieb"

  • Aktualisierung von Bildern

Vorbemerkungen

Diese DGUV Information wurde ursprünglich als BGI 5108 vom damaligen Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der Berufsgenossenschaft Metall und der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG BAHNEN) unter Beteiligung der führenden deutschen Pkw- und Nutzfahrzeughersteller erarbeitet und wird aktuell vom Sachgebiet Fahrzeugbau, -antriebssysteme und Instandhaltung des Fachbereichs Holz und Metall der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben. Die hier vorliegende DGUV Information 209-072 ist eine redaktionelle Überarbeitung der BGI 5108.

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen für die Instandsetzung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen in Werkstätten nach § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe treffen. Die Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu ermitteln. Dabei sind besonders die sich aus der Benutzung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die sich durch die Verwendung von Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung ergebenden Gefährdungen zu berücksichtigen.

Diese DGUV Information enthält ausschließlich Sicherheitsanforderungen, die das Verhalten der Versicherten betreffen. Hinweise, Erläuterungen und beispielhafte Lösungsansätze sollen die verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Diese DGUV Information enthält die wesentlichen Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen die Versicherten nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu unterweisen sind. Eine Auswahl der zu berücksichtigenden Vorschriften und Regeln enthält der Anhang. Anforderungen an bauliche Anlagen, technische Einrichtungen und Arbeitsmittel sowie Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsstoffen sind grundsätzlich in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vorhanden. Auch dazu sind die wichtigsten Vorschriften und Regeln im Anhang aufgeführt.

In dieser DGUV Information werden Serienfahrzeuge behandelt. Für Fahrzeuge in Versuchsbetrieben (vor dem "SOP" [Start of Production]) gelten abweichende Regelungen. Hier sind die Gefährdungen zu ermitteln und daraus entsprechende Sicherheitsmaßnahmen abzuleiten. Grundsätzliche Anforderungen sind in Kapitel 6 beschrieben.

Im Kraftfahrzeugbereich werden Spannungen oberhalb von 30 Volt AC beziehungsweise 60 Volt DC mit dem Begriff Hochvolt bezeichnet.

In der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" werden Anforderungen an die Qualifizierung der Personen für Arbeiten an Kraftfahrzeugen mit HV-Systemen beschrieben. Auf diese Anforderungen sowie weitere gültige Regelungen und Normen wird im Anhang verwiesen.

Neben den Erfahrungen, die bei den Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger, den Unfallversicherungsträgern selbst und den Fahrzeugherstellern vorliegen, wurde zur Erstellung dieser DGUV Information eine Literaturstudie durchgeführt, die das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Wasserstoffsystemen darstellt. Weiter wurden zur Ermittlung der Gefahr drohenden Menge in Werkstätten umfangreiche Zündversuche durchgeführt. Die Ergebnisse der Literaturstudie und der Versuche wurden in diese DGUV Information eingearbeitet.