DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Anhang 4 - Mustervereinbarung zum Befahren von Privatstraßen und Privatgrundstücken

Haftungsfreistellungserklärung

als Voraussetzung für das Befahren im Zuge der Abfallentsorgung von privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Flächen bzw. Wegen und dergleichen, die nicht für den Schwerlastverkehr ausgelegt sind.

Herr / Frau / Firma / Gemeinde

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als Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer

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Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

erklärt

bezogen auf das / die Grundstück/e, Firmengelände bzw. Zuwegung zu denselben

Grundstück: Straße, Hausnummer, Ort, Gemarkungsbezeichnung, Flur, Flurstück

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Grundstück: Straße, Hausnummer, Ort, Gemarkungsbezeichnung, Flur, Flurstück

zu Gunsten des Entsorgungsbetriebs

bis zum ausdrücklichen schriftlichen Widerruf derselben eine Haftungsfreistellung aus folgendem Grund und mit nachfolgendem Inhalt:

Der Entsorgungsbetrieb ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsbetrieb gemäß den Bestimmungen in der Abfallgebühren- und Abfallwirtschaftssatzung des Kreises / der Gemeinde nur dazu verpflichtet, die Abfall- / Wertstoffsammelbehälter und den Sperrabfall von dem Randbereich der nach Straßenrecht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten und für Lkw zugelassenen Straßen zu entsorgen. Er hat dabei die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Somit haben die Anschlusspflichtigen und sonstigen Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen des Entsorgungsbetriebs die Behältnisse zum Zweck der Entsorgung dann grundsätzlich zu der nächsten vom Entsorgungsbetrieb anfahrbaren Straße des öffentlichen Straßenverkehrs zu verbringen, wenn das entsprechende Grundstück nicht unmittelbar an einer solchen Straße liegt. Sofern es für die vor Ort eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge technisch möglich ist, erklärt sich der Entsorgungsbetrieb in einzelnen Fällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einem entsprechenden dauerhaften Handeln gleichwohl dazu bereit, die Entsorgungsdienstleistung auch von bzw. auf sonstigen Grundstücksflächen bzw. über Wirtschaftswege als Zuwegung vorzunehmen. Diese vom Entsorgungsbetrieb jederzeit widerrufliche Entsorgungsbereitschaft setzt das generell technisch mögliche Befahren der sonstigen Grundstücksflächen oder Wege mit den Entsorgungsfahrzeugen des Entsorgungsbetriebs bis zu dem jeweils zu vereinbarenden Müllbehälterstandort voraus.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Entsorgungsbetrieb von der qualitativen Beschaffenheit der außerhalb des o. g. öffentlichen Straßenverkehrsraumes liegenden Grundstücksflächen keine ausreichende Kenntnis hat sowie auf die dort vorherrschenden Zustände in der Regel keinen Einfluss nehmen kann, gibt der o. g. Eigentümer der entsprechenden Grundstücksfläche / des entsprechenden Weges die nun folgende Haftungsfreistellungserklärung ab, um dem Entsorgungsbetrieb auch in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zur Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen unmittelbar an bzw. auf dieser / n sonstigen Grundstücksfläche / n bzw. zum Befahren entsprechender Wege zu eröffnen:

  • Unter ausdrücklicher Gestattung des Befahrens der v. g. Grundstücksfläche (S. 1) bzw. Zuwegung wird der Entsorgungsbetrieb von mir / uns als Eigentümer des / der fraglichen Grundstücke / s, Zuwegung von jeglicher Haftung entbunden sowie von jeglicher Schadensersatzpflicht freigestellt, die infolge des Befahrens des / der o. g. Grundstücks / e / Weges mit den Abfallsammelfahrzeugen des Entsorgungsbetriebs entsteht. Insoweit wirkt diese Freistellungserklärung auch im Fall von Schadensersatz- bzw. Haftungsansprüchen Dritter gegenüber dem Entsorgungsbetrieb (z. B. durch Erschließungs- und Versorgungsträger) und schließt insbesondere mögliche Schäden an dem Ober- und / oder Unterbau des Grundstücks / der Grundstückszuwegung ein, welche auf Grund des zulässigen Gesamtgewichts der Entsorgungsfahrzeuge beim Fahrbetrieb (ca. 26 bis 30 t) entstehen.

  • Die Haftungsfreistellungserklärung hat keine Geltung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Personals des Entsorgungsbetriebs oder unfallbedingten Schäden an Gebäuden, Grundstückseinfriedungen oder sonstigen aufstehenden Bauteilen sowie unfallbedingten Beeinträchtigungen von Leben, Körper und Gesundheit Dritter.

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Datumrechtsverbindliche Unterschrift:
Grundstückseigentümerin/-eigentümer / gesetzliche Vertretung

Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
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