DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Gefährdungen bei Arbeiten an der Hydraulik

Für Instandhaltungsarbeiten ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und zusammen mit den sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen zu dokumentieren (siehe auch TRBS 1112, Abschnitt 4, Absatz (2)). Die Gefährdungsbeurteilung für das Instandhaltungspersonal muss vom Leiter oder von der Leiterin der Instandhaltung durchgeführt werden.

Für wiederkehrende gleiche Instandhaltungsarbeiten (z. B. Schlauchleitungs-, Ventil- oder Zylinderaustausch) kann es ausreichend sein, die Gefährungsbeurteilungen einmal durchzuführen und die Betriebsanweisung sowie die regelmäßige Unterweisung darauf aufzubauen.

Hinweis:

Bei besonderen Gefährdungen (z. B. durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeiten oder an neuen unbekannten Betriebsorten oder in Kundenbetrieben) ist auch eine Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten durchzuführen oder gegebenenfalls mit der für die Koordination von Sicherheit und Gesundheit zuständigen Person SiGeKo der auftraggebenden Firma abzustimmen.

Bei Arbeiten an der Hydraulik können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:

  • unkontrollierter Austritt der Druckflüssigkeit

  • unbeabsichtigte Maschinenbewegungen

  • Verbrennungsgefahr an heißen Oberflächen und an heißer Druckflüssigkeit

  • wegfliegende oder berstende Teile

  • Hauterkrankungen

  • Lärm

Unkontrollierter Austritt der Druckflüssigkeit:

Bei Bruch von Leitungen, beim Lösen von Verbindungselementen, die noch mit Druck beaufschlagt sind, bei Beschädigungen von Hydraulik-Schlauchleitungen (siehe Abbildung 2) oder durch Einwirken von unzulässig hohen Kräften muss mit dem Austreten von Druckflüssigkeit gerechnet werden. Die Folgen können sein:

  • Augenschädigung

  • Eindringen in die Haut (Vergiftung)

  • Verbrühungen durch heiße Druckflüssigkeit

  • Brandgefahr, wenn Zündquellen vorhanden (z. B. Öle auf heißen Oberflächen)

  • Rutschgefahr an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

  • Gefährdung durch unbeabsichtigte Maschinenbewegungen

  • Umweltgefährdung (z. B. Eindringen ins Erdreich/Grundwasser)

Unzulässig hohe Kräfte können auftreten durch

  • falsch eingestellte Druckventile,

  • Veränderungen an z. B. Druckbegrenzungsventilen,

  • falsch ausgelegte Ventile (zu schnell schaltend),

  • von außen einwirkende Lasten,

  • unbeabsichtigte Druckübersetzungen an Zylindern.

Unbeabsichtigte Maschinenbewegungen können ausgelöst werden durch

  • unbeabsichtigtes Betätigen von Befehls- oder Steuergeräten, wie Taster, Hebel, steuernde Lichtschranken, Näherungsschalter, Handhilfsbetätigungen, sowie Störungen durch Magnetfelder,

  • Fehler in der Steuerung,

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Abb. 2
Geborstene Hydraulik-Schlauchleitung

  • Energietrennung, Energiezufuhr, Restenergie,

  • Versagen von Bauteilen,

  • Verschmutzung der Druckflüssigkeit.

Restenergie in einer Anlage kann vorhanden sein wenn

  • Druckspeicher (hydraulisch/pneumatisch) in der Anlage sind,

  • Lasten hochgehalten werden,

  • Spannkräfte vorhanden sind,

  • Bauteile gegeneinander verspannt sind.

Ursachen für das Bauteilversagen können z. B. sein:

  • zu hoher Systemdruck

  • Verschleiß und Materialermüdung (z. B. Ventilfedern)

  • hängen bleibende Ventile

  • Überlastung durch zu hohe dynamische Druckspitzen

  • ungeeignete oder verschmutzte Druckflüssigkeiten

Verbrennungsgefahr an heißen Oberflächen und an heißer Druckflüssigkeit durch

  • funktionsbedingt heiße Maschinenteile, z. B. Leitungen, Pumpen, Motoren, und

  • austretende Druckflüssigkeit, z. B. beim Öffnen von Leitungen oder beim Ausbau von Komponenten.

Wegfliegende oder berstende Teile können Folge sein von

  • Überbeanspruchung von Komponenten, z. B. durch zu hohe Betriebsdrücke oder Druckspitzen,

  • Materialermüdung,

  • falsch ausgewählten Bauteilen.

Hierzu zählt auch das Umschlagen (Peitschen) einer an einem Ende abgerissenen Hydraulik-Schlauchleitung.

Beim Kontakt mit Druckflüssigkeiten können hautgefährdende Wirkungen auftreten (siehe Abschnitt 2). Dämpfe von Druckflüssigkeiten können beim Einatmen Atemwegsreizungen verursachen.

Lärm wird nicht nur vom Pumpenaggregat verursacht, auch der Betrieb von Maschinen kann bei Fehlersuche, Probebetrieb usw. einen erheblichen Schallpegel erzeugen. Daher müssen Hydraulik-Instandhalterinnen und -Instandhalter bei gesundheitsschädigender Lärmemission Gehörschutz benutzen.

Je nach Instandhaltungsarbeit können eine oder mehrere Gefährdungen gleichzeitig auftreten. Dementsprechend müssen mehrere Schutzmaßnahmen angewendet werden. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen werden in den einzelnen Abschnitten dieser Information erläutert. Bei Bedarf wird auf andere vorhandene Informationsschriften verwiesen.

Hinweis:

Sollte die Gefährdungsbeurteilung von Instandhaltungsarbeiten eine Explosionsgefährdung identifizieren, ist die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen" anzuwenden.