DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Abschnitt 1.1 - 1 Instandhaltung von Maschinen, Anlagen und Fahrzeuganbauten mit hydraulischer Ausrüstung
1.1 Allgemeines

Bei allen Arbeiten an hydraulischen Systemen und Anlagen sind die Hinweise des Maschinen- oder Anlagenherstellers hinsichtlich Kenntnissen und Ausbildung sowie Inbetriebnahme und Instandhaltung zu beachten.

Ersatzteile müssen den Spezifikationen des Maschinenherstellers entsprechen. Dies bedeutet, dass alle einzubauenden Teile insbesondere den maximalen Betriebsdrücken entsprechend ausgewählt werden und für die in der Anlage verwendete Druckflüssigkeit geeignet sein müssen.

Gefahrenhinweise und Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem aus dem Sicherheitsdatenblatt der eingesetzten Druckflüssigkeit, sind in einer Betriebsanweisung aufzunehmen und umzusetzen (siehe Abschnitt 2.1).

Der Umbau von Maschinen und Anlagen kann eine wesentliche Änderung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes darstellen, bei der gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen und weitere Maßnahmen zu beachten sind. Daher sollte vor Umbauten Rücksprache mit dem Hersteller genommen werden.

ccc_1459_190601_01.jpgMerke
Der Umbau einer Maschine kann eine erneute Konformitätsbewertung erfordern!