DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Erproben

Ein Erproben der Funktion(en) des Prüflings oder seiner Teile ist nur insoweit vorzunehmen, wie es zum Nachweis der Sicherheit erforderlich ist. Dazu können gehören:

  • Schalter,

  • Not-Aus-Einrichtungen,

  • Ver-/Entriegelungen,

  • selbstschließende Abdeckungen,

  • Melde- und Kontrollleuchten,

  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) durch Betätigung der Prüftaste,

  • Drehfeld.

Durch das Erproben können auch solche Mängel festgestellt werden, die unter Umständen messtechnisch nicht erfasst werden können, wie z. B.:

  • Schleifgeräusche durch defekte Lager,

  • "Klappergeräusche" durch sich lösende Teile,

  • "Bürstenfeuer" durch abgenutzte Kohlebürsten,

  • Rauch durch glimmende oder schmorende Verschmutzungen,

  • "Schmorgerüche",

  • Vibrationen durch defekte Lager,

  • Erwärmung durch Reibung.

Die vorgenannten Mängel sind grundsätzlich nur durch menschliche Sinne wahrnehmbar.