Abschnitt 3.6 - 3.6 Erproben
Ein Erproben der Funktion(en) des Prüflings oder seiner Teile ist nur insoweit vorzunehmen, wie es zum Nachweis der Sicherheit erforderlich ist. Dazu können gehören:
Schalter,
Not-Aus-Einrichtungen,
Ver-/Entriegelungen,
selbstschließende Abdeckungen,
Melde- und Kontrollleuchten,
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) durch Betätigung der Prüftaste,
Drehfeld.
Durch das Erproben können auch solche Mängel festgestellt werden, die unter Umständen messtechnisch nicht erfasst werden können, wie z. B.:
Schleifgeräusche durch defekte Lager,
"Klappergeräusche" durch sich lösende Teile,
"Bürstenfeuer" durch abgenutzte Kohlebürsten,
Rauch durch glimmende oder schmorende Verschmutzungen,
"Schmorgerüche",
Vibrationen durch defekte Lager,
Erwärmung durch Reibung.
Die vorgenannten Mängel sind grundsätzlich nur durch menschliche Sinne wahrnehmbar.