Abschnitt 1.5 - Baustellenorganisation
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese gewährleisten die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten (Bild 1-7).
Aufsichtführende beaufsichtigen die Arbeiten. Sie sind weisungsbefugt und verfügen über ausreichende Kenntnisse zur sicheren Durchführung der Arbeiten. Die Leitung und Aufsicht kann je nach Baustelle durch eine Person wahrgenommen werden. Verlässt der Aufsichtführende die Baustelle, muss er einen Vertreter bestimmen.
Im Anhang sind zwei Checklisten aufgeführt, die zur Organisation von Baustellen genutzt werden können.