DGUV Information 201-037 - Montage von Profiltafeln für Dach und Wand

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Abschnitt 4.4 - Schutznetze, Gerüste und Mietgeräte

Was versteht man unter "Schutznetzen"?

Schutznetze (auch als Sicherheitsnetze oder Auffangnetze bezeichnet) stellen eine wirksame Maßnahme gegen Absturz bei der Montage von Profiltafeln dar. Sie sind "kollektiv wirkende" Auffangeinrichtungen und besitzen eine höhere Schutzstufe als der persönliche Anseilschutz.

In Abhängigkeit von der Art der auszuführenden Arbeiten

  • sind Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze in der tragenden Konstruktion planerisch und statisch zu berücksichtigen,

  • dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen an der baulichen Anlage gegeben sind.

Welche Schutznetztypen unterscheidet man (Bild 4-8)?

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Bild 4-8: Auszug aus der DIN EN 1263-1 "Schutznetze"

An Schutznetzen sind folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht (Bild 4-9):

  • Hersteller, Lieferant oder Importeur,

  • Bezeichnung nach DIN EN 1263-1,

  • Artikelbezeichnung,

  • Herstellungsmonat und -jahr

    und

  • Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche unter Berücksichtigung eines Festigkeitsverlustes infolge Alterung über einen Zeitraum von 12 Monaten.

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Bild 4-9: Kennzeichnung von Schutznetzen

Welche Schwerpunkte sind beim Einsatz von Arbeitsgerüsten zu beachten?

Arbeits- und Schutzgerüste müssen den Normen entsprechen und nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufgebaut werden. Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie für sichere Lagerung und Transport von Gerüsten verantwortlich.

In der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663 [Bild 4-10]) sind die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des Gerüsterstellers und des Gerüstnutzers aufgeführt.

Der Gerüstersteller beauftragt eine befähigte Person mit der Aufsicht über die Gerüstbauarbeiten (Aufsichtführender) und weist diese in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein. Wenn Gerüste nicht einsatzbereit sind, müssen sie mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden (Bild 4-11).

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Bild 4-10: BGI 663 (aus der VMBG-Vorschriften-DVD)

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Bild 4-11: Zutritt für Unbefugte verboten

Das fertiggestellte Gerüst wird danach durch den Beauftragten des Gerüsterstellers geprüft und der fachgerechte Aufbau dokumentiert. Ein Prüfnachweis kann z.B. eine Kennzeichnung am Gerüst sein, ersetzt aber nicht das Prüfprotokoll.

Jeder Unternehmer, der ein Gerüst durch Mitarbeiter benutzen lässt, muss vor der ersten Inbetriebnahme das Gerüst auf dessen sichere Funktion prüfen. Für die Dokumentation stehen Checklisten zur Verfügung.

Es ist sinnvoll, dass der Gerüstersteller und der Verantwortliche des Gerüstbenutzers die Übergabe gemeinsam durchführen und dies in einem gemeinsamen Protokoll dokumentieren.

Jeder Beschäftigte, der für Arbeiten auf dem Gerüst vorgesehen ist, muss speziell unterwiesen sein, um augenscheinliche Mängel erkennen zu können. Mängel, welche die Sicherheit beeinträchtigen (z.B. entfernter Gerüstbelag oder fehlender Seitenschutz), müssen sofort gemeldet und abgestellt werden.

Was ist insbesondere beim Einsatz von Mietgeräten wichtig?

Auf Baustellen kommen zunehmend Mietgeräte, z.B. Flurförderzeuge (Gabelstapler), Hubarbeitsbühnen, hochziehbare Personenaufnahmemittel (Arbeitsbühnen und Arbeitskörbe) zum Einsatz. Hier sind vor allem Anforderungen an das Bedienpersonal von Bedeutung.

Schwerpunkte sind besonders:

  • Der Unternehmer darf Personen nur beauftragen, wenn sie

    • mindestens 18 Jahre alt sind,

    • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,

    • ihre Befähigung nachgewiesen

      und

    • die Beauftragung schriftlich von ihm erhalten haben.

  • Bei der Übergabe der Mietgeräte ist das Bedienpersonal vom Verleiher ausführlich und fachgerecht in die Bedien- und Gebrauchsanleitung einzuweisen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und muss auf der Baustelle einsehbar sein.

  • Auch eine Kopie der letzten Sachkundigenprüfung sollte bei den Bedienungsunterlagen vorliegen.

Hinweis:

Der Unternehmer muss sich überzeugen, dass die Mitarbeiter mit der Bedienung der Geräte ausreichend vertraut gemacht wurden!