DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.1 - 4
Allgemeine Sicherheitsanforderungen

4.1
Organisatorische Maßnahmen

4.1.1
Leitung und Aufsicht

4.1.1.1
Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese sind für die sichere Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

4.1.1.2
Werden bei Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen zwei oder mehr Personen beschäftigt, so hat eine vom leitenden Vorgesetzten zu benennende Person (Aufsichtführender) die Aufsicht zu führen. Der Aufsichtführende hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überwachen.

4.1.1.3
Falls über die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen Zweifel bestehen, ist durch den Aufsichtführenden mit dem leitenden Vorgesetzten vor Beginn der Arbeiten eine Klärung herbeizuführen.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2
Eignung und Fachkunde

4.1.2.1
Mit der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen nur geeignete und fachkundige Personen beauftragt werden.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" und G 25 "Fahr- und Steuertätigkeit" festgestellt werden.

Fachkundige Person siehe Abschnitt 2 Nr. 10 und Abschnitt 3.3 der DIN EN 13015.

4.1.2.2
Helfer und Leiharbeitnehmer müssen geeignet sein und dürfen nur Arbeiten ausführen, für die sie unterwiesen wurden.

Hinsichtlich Eignung siehe Abschnitt 4.1.2.1.

4.1.3
Unterweisung

4.1.3.1
Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die Gefährdungen bei ihren Tätigkeiten und über Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

4.1.3.2
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und insbesondere bei Veränderung von Arbeitsinhalten und bei der Einführung von neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder neuen Technologien, entsprechend den Gefährdungen, ausreichend und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.

Anlässe für die Wiederholung der Unterweisung können sich ergeben z.B. aus Unfällen, Sachschäden und der Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.

4.1.3.3
Vor Aufnahme der Arbeit an Fahrtreppen und Fahrsteigen hat der Unternehmer die Beschäftigten auf die besonderen Gefährdungen bei den durchzuführenden Arbeiten hinzuweisen und über die festgelegten Schutzmaßnahmen zu informieren.

4.1.3.4
Schriftliche Anweisungen müssen den Beschäftigten zugänglich sein.

Schriftliche Anweisungen sind z.B. Arbeits-, Montage-, Demontage- und Instandhaltungsanweisungen sowie Betriebsanweisungen.

4.1.3.5
Arbeiten durch Personal anderer Gewerke an Fahrtreppe und Fahrsteig in den Wendestellen und am Stufen/Palettenband dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ausführenden unterwiesen und die Gefahrstellen, soweit als möglich, gesichert worden sind. Das Stufen/Palettenband darf nur von fachkundigen Personen verfahren werden.

Dazu gehört z.B. das Reinigen der Stufen durch eine Reinigungsfirma, siehe auch Abschnitt 10.1.

4.1.4
Montage-, Demontage- und Instandhaltungsanweisungen

4.1.4.1
Für Montagearbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine schriftliche Montageanweisung erstellt und vor Arbeitsbeginn dem Aufsichtführenden ausgehändigt werden.

Die Montageanweisung ist unter Berücksichtigung der Maschinenverordnung und der Norm EN 115 sowie § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) zu erstellen.

4.1.4.2
Die Montageanweisung muss die Sicherheitshinweise der Komponentenhersteller und darüber hinaus alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der vom Bauherrn zu treffenden Maßnahmen enthalten. Besondere örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

Die Montageanweisung kann aus ergänzenden Sicherheitsangaben in Montagezeichnungen und Montagehandbüchern bestehen.

Die Montageanweisung sollte mindestens folgende Hinweise enthalten:

Anschlagpunkte für Hebezeuge und persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz,

Lieferreihenfolge, Gewicht und Anschlagpunkte der Bauteile,

Montagefolge der Fahrtreppe des Fahrsteiges,

erforderliche Hilfsmittel, z.B. Gerüste, Anschlagmittel, Hebezeuge, Montagewerkzeuge,

erforderliche Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen sowie Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Herabfallen von Gegenständen,

Siehe auch Abschnitt 3.1.

Muster einer Montageanweisung siehe Anhang 2.

4.1.4.3
Für Demontage- und Instandhaltungsarbeiten sind Anweisungen entsprechend Abschnitt 4.1.4.1 und der DIN EN 13015 zu erstellen.

4.1.5
Alleinarbeitsplatz

4.1.5.1
Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen von einem Monteur allein nur dann ausgeführt werden, wenn er über entsprechende Fachkunde verfügt und technische oder organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe getroffen worden sind.

Maßnahmen sind z.B. Kontakt zu anderen Gewerken oder technische Einrichtungen, wie Signalgeber, mit denen im Notfall Hilfspersonen herbe gerufen werden können.

4.1.5.2
Ergibt die Gefährdungsanalyse für einen Alleinarbeitsplatz gefährliche Arbeiten nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), so sind vom Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete weitere technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Gefährliche Arbeiten sind z.B. Arbeiten im Stufenband, Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung eines Auffangsystems als persönliche Schutzausrüstung, die wegen des hohen Risikos eine zweite Person für die unverzügliche Einleitung von Sofort- und Rettungsmaßnahmen erfordern; siehe auch Abschnitt 4.6.3.

4.1.6
Verständigung zwischen den Beschäftigten

4.1.6.1
Zwischen den Beschäftigten an verschiedenen Arbeitsplätzen einer Fahrtreppe, eines Fahrsteiges oder mehrerer Fahrtreppen/Fahrsteige ist, wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, eine eindeutige Verständigung sicherzustellen. Eine eindeutige Verständigung kann z.B. durch Ruf- oder Sichtverbindung oder auch durch technische Einrichtungen sichergestellt werden.

4.1.6.2
Vereinbarungen auf Zeit für Fahrtreppen-/Fahrsteigbewegungen und Schaltfunktionen der Fahrtreppen und Fahrsteige sind nicht zulässig.

4.1.7
Mängelbeseitigung, Benutzung von Einrichtungen

4.1.7.1
Stellt ein Beschäftigter fest, dass für die Arbeiten benutzte Einrichtungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe und Komponenten von Fahrtreppe- bzw. Fahrsteig sicherheitstechnische Mängel aufweisen, hat er diese zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er den Mangel dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Geht von dem Mangel eine Gefährdung für den Betrieb der Anlage aus, ist die Anlage bis zur Mängelbeseitigung stillzusetzen.

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind einzuleiten.

Siehe §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, §§ 15 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.7.2
Beschäftigte dürfen Maschinen, Einrichtungen und Anlagen nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers verwenden. Sie müssen hierzu unterwiesen und befugt sein. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den Beschäftigten zugänglich ist.

4.1.8
Sichern von Gefahrbereichen

4.1.8.1
Die nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen zur Absperrung und Kennzeichnung von Gefahrbereichen sind anzuordnen und durchzuführen.

Absperrungen können z.B. durch Scherengitter, Geländer, vollflächige Absperrungen erstellt werden.

4.1.8.2
Die Kennzeichnung von Gefahrbereichen ist nach der Arbeitsstätten-Regel A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" durchzuführen.

4.1.8.3
Ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten während des Arbeitsablaufes zusätzliche Gefährdungen, sind die erforderlichen Maßnahmen zwischen Aufsichtführendem und Bauleiter bzw. Koordinator abzustimmen.

4.1.9
Anzeigepflicht

4.1.9.1
Soweit erforderlich hat der Unternehmer Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Bei den Metall-Berufsgenossenschaften z.B. sind entsprechend § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) Montage- und Demontagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, anzuzeigen.

Für die Anzeige der Bauarbeiten bei der Berufsgenossenschaft kann das Formular nach Anhang 1 verwendet werden.

4.1.10
Übernahme einer Baustelle

Vor Aufnahme der Arbeiten muss die Baustelle durch den die Arbeiten leitenden Vorgesetzten hinsichtlich den möglichen Gefährdungen und den getroffenen Schutzmaßnahmen geprüft und dem Aufsichtführenden übergeben werden. Werden hierbei Mängel festgestellt, dürfen die Arbeiten erst nach der Beseitigung dieser Mängel aufgenommen werden.

Zur Prüfung der Baustelle gehört nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) auch das Prüfen auf augenfällige Mängel von Gerüsten, Geräten, Schutzvorrichtungen und anderen Einrichtungen, die von anderen zur Verfügung gestellt und für die eigene Arbeit genutzt werden. Hierzu gehören auch Verkehrswege, siehe Abschnitt 4.3.

Es wird empfohlen, für die Baustellenübernahme, insbesondere für die Prüfung der Gerüste, Checklisten zu verwenden.

Siehe auch BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) sowie die Anhänge 2 und 3.

4.1.11
Koordinierung von Arbeiten

Besteht bei Arbeiten eine gegenseitige Gefährdung der Beschäftigten mehrerer Gewerke - insbesondere durch gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung - so hat der Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden. Gegebenenfalls hat er sich über den Koordinator mit den anderen Gewerken abzustimmen.

Arbeiten auf übereinander liegenden Ebenen bei der Fahrtreppen-/Fahrsteigmontage bedürfen der Koordinierung und Abstimmung aller beteiligten Gewerke.

Siehe § 3 der Baustellenverordnung, § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).