DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 3.3 - Forderungen aus der Baustellenverordnung

3.3.1
Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die in der Baustellenverordnung beschriebenen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Montagebetrieb die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann. Hierzu gehören auch die Voraussetzungen nach den Abschnitten 3.3.2 und 3.3.3. Sind diese Voraussetzungen vor Arbeitsbeginn nicht erfüllt, hat der Montagebetrieb nach § 4 Nr. 3 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) Bedenken wegen möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren anzumelden.

Siehe DIN 1961 "VOB - Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.3.2
Bei der Planung hat der Montagebetrieb beim Planer des Gebäudes darauf hinzuweisen, dass ein sicherer Zugang zum Montageort der Fahrtreppe, des Fahrsteiges für Montage, Demontage und Instandhaltung vorgesehen wird. Dazu müssen gegebenenfalls besondere Einrichtungen bereitgestellt werden.

Nach § 3 Abs. 2 der Baustellenverordnung hat der Bauherr eine Unterlage zu erstellen, die ein Konzept für eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewährleistet. Siehe auch Abschnitt 4 der DIN EN 13015.

Besondere Einrichtungen können erforderlich sein z.B. für

  • die periodisch wiederkehrend durchzuführende Reinigung der Glasflächen an Fahrtreppen in großen Lichthöfen,

  • die Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen.

3.3.3
Der Montagebetrieb hat sich mit dem Bauherrn/Betreiber abzusprechen, damit die Befestigungs- und Anschlagpunkte entsprechend Abschnitt 3.4 und besondere Einrichtungen entsprechend Abschnitt 3.3.2 im Bauwerk vorgesehen werden.

3.3.4
Der Montagebetrieb hat seine Tätigkeiten auf der Baustelle mit dem Koordinator abzustimmen.

3.3.5
Der Aufsichtführende darf mit den Arbeiten nicht beginnen, wenn die Beschäftigten durch die Arbeiten anderer Gewerke gefährdet werden können bzw. andere Gewerke gefährdet werden.

Werden Beschäftigte des Montagebetriebs durch die Arbeiten anderer Gewerke gefährdet, so hat der Aufsichtführende die Arbeit einzustellen und gemeinsam mit dem Koordinator auf eine Beseitigung der Gefährdung hinzuwirken.