DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 3.2 - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

3.2.1
Unternehmer, die Montage-, Demontage und Instandhaltungsarbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen durchführen, haben entsprechend §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz die Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und zu dokumentieren.

3.2.2
Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen und anschließend das verbleibende Risiko zu beurteilen. Ist das ermittelte Risiko höher als das nach den Regeln der Technik höchste akzeptable Risiko, sind weitere Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.2.3
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.