DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 9.8 - Durchzuführende Arbeiten

9.8.1
Allgemeines

Die bei der Instandhaltung durchzuführenden Arbeiten sind in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt.

9.8.2
Zustandskontrolle

Vor jeder Instandhaltung sind optische Kontrollen durchzuführen. Hierbei sind durch den Instandhalter besonders der Zustand und das Vorhandensein

  • der Sicherheits- und Informationszeichen,

  • der Abweiser,

  • des Übersteigschutzes,

  • der Abschrankungen zwischen Fahrtreppen

    und

  • die ausreichende Beleuchtung

zu beachten.

9.8.3
Öffnen der Antriebs- und Umkehrstation

9.8.3.1
Vor dem Öffnen der Stationen sind Maßnahmen zu treffen, die einen Sturz anderer Personen in die Station verhindern.

9.8.3.2
Die Bodenabdeckungen dürfen ausschließlich mit dafür geeignetem Werkzeug entfernt werden. Nach dem Öffnen der Stationen sind die Bodenabdeckungen so zu lagern, dass dadurch keine Gefährdung für die Mitarbeiter des Instandhaltungsunternehmens oder Dritter entsteht.

9.8.3.3
Die Bodenabdeckungen dürfen nur dann als Abschrankung der Anlage benutzt werden, wenn sie vom Hersteller ausdrücklich dafür ausgelegt sind und den gültigen Vorschriften entsprechen.

9.8.4
Sicherer Einstieg in die Antriebs- und Umkehrstation

9.8.4.1
Fahrtreppen und Fahrsteige sind durch das Anschließen der Revisionssteuerung gegen unbefugtes und irrtümliches Inbetriebsetzen zu sichern.

9.8.4.2
Ist die vorgeschriebene Standfläche nicht vorhanden, sind gegebenenfalls mobile Einbauteile aus der Station zu entfernen.

Siehe hierzu DIN EN 115.

9.8.4.3
Beim Einsteigen in die Antriebs- und Umkehrstation sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. Sind solche nicht vorhanden, sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

Die Zwischenräume an den Stufen bzw. Paletten im Bereich der Umkehrungen sind nicht als Abstiegshilfe geeignet.

9.8.4.4
Die Antriebs- und Umkehrstationen müssen ausreichend beleuchtet sein. Die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

9.8.5
Arbeiten in der Antriebs- und Umkehrstation

9.8.5.1
Vor der Aufnahme der Arbeiten in der Antriebsstation sind die Betriebs- und Funktionsbereitschaft der Notabschalteinrichtung zu prüfen.

9.8.5.2
Bei Arbeiten in der Antriebsstation dürfen nur dann Sicherheitsbauteile, z.B. Schutzbleche, Stufenkettenhilfsführungen, demontiert werden, wenn dies für die Ausführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist.

9.8.5.3
Bei Arbeiten in der Antriebs- und Umkehrstation sind ungesicherte Gefahrstellen zu beachten.

Gefahrstellen sind z.B. das sich bewegende Stufen-/Palettenband, die Stufen-/Palettenketten und die Schwungscheibe.

9.8.5.4
Bei Arbeiten an der Betriebsbremse ist das Stufen-/Palettenband gegen unbeabsichtigte und unkontrollierte Bewegung zu sichern. Soweit vorhanden, sind Blockiereinrichtungen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, ist das Band zu verkeilen oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zu sichern.

9.8.6
Arbeiten am Stufen- oder Palettenband

9.8.6.1
Beim Öffnen des Stufen-/Palettenbandes ist darauf zu achten, dass ausschließlich die für die durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten benötigte Öffnung geschaffen wird. Die Anzahl der zu entfernenden Stufen/Paletten ist auf ein Minimum zu begrenzen.

Durch die erforderliche Demontage des Schutzbleches entstehender ungesicherter Gefahrstellen sind zu beachten.

Gefahrstellen sind z.B. das sich bewegende Stufen-/Palettenband und die Stufen-/Palettenketten.

9.8.6.2
Grundsätzlich sollte der Monteur, der auf dem geöffneten Stufen-/Palettenband mitfährt, dieses selbst mit der Revisionssteuerung verfahren.

9.8.6.3
Grundsätzlich hat der Bediener der Revisionssteuerung seinen Standort so zu wählen, dass er die Gefahrstellen einsehen kann.

Gefahrstellen sind z.B. die Öffnungen im Stufen-/Palettenband und die geöffneten Antriebs- und Umkehrstationen.

9.8.6.4
Beim Mitfahren auf dem geöffneten Stufen-/Palettenband ist der Standort so zu wählen, dass die Öffnung sich in Fahrtrichtung vor dem Monteur befindet.

9.8.6.5
Müssen für die Durchführung von Arbeiten gegenüberliegende Öffnungen im Stufen-/Palettenband geschaffen werden, darf sich während der Fahrbewegung kein Monteur zwischen den Öffnungen auf dem Stufen-/Palettenband befinden.

9.8.6.6
Befindet sich die Öffnung im Rücklauf, ist der Aufenthalt auf dem Stufen-/Palettenband während der Fahrtbewegung unzulässig.

9.8.6.7
Grundsätzlich sind Arbeiten im Stufenband nur im Beisein einer zweiten Person durchzuführen.

9.8.6.8
Zur Durchführung von Arbeiten im Stufenband ist darauf zu achten, dass ausreichend Bewegungsfreiheit hergestellt wird.

9.8.6.9
Bei Arbeiten im Stufenband ist nach dem Verfahren des Stufenlochs zur benötigten Position die Anlage über den Anlagenhauptschalter spannungsfrei zu schalten. Der Anlagenhauptschalter ist gegen Wiedereinschalten zu sichern.

9.8.6.10
Bei Arbeiten im Stufenband ist durch zusätzliches mechanisches Blockieren sichergestellt, dass das Stufenband gegen unbeabsichtigte und unkontrollierte Bewegung gesichert ist.

9.8.6.11
Bei Arbeiten im Stufenband muss eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung vorhanden sein.

Die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Dies wird z.B. durch netzunabhängige Leuchten erreicht.

9.8.7
Kontrolle der Sicherheitsschalter

9.8.7.1
Vor der Durchführung der Funktionskontrolle sind die Sicherheitsschalter und die dazugehörigen Anschlusskabel einer Sichtkontrolle zu unterziehen und auf mögliche Beschädigungen zu prüfen. Störende Abdeckungen oder dergleichen sind gegebenenfalls zu demontieren.

Beschädigte Schalter und Anschlusskabel können zu einer gefährlichen Körperdurchströmung führen und müssen umgehend ausgetauscht werden.

9.8.7.2
Bei Arbeiten an Sicherheitsschaltern, die ausschließlich durch Öffnungen im Stufen- und Palettenband zu erreichen sind, ist auf die erhöhte Gefährdung zu achten.

9.8.8
Arbeiten am Handlauf

9.8.8.1
Für Arbeiten am Handlauf ist geeignetes und unbeschädigtes Werkzeug zu benutzen.

9.8.8.2
Beim Abheben und Aufziehen des Handlaufes sind Maßnahmen gegen das Einziehen bzw. Einquetschen zu treffen.

9.8.8.3
Bei Arbeiten am Handlaufantrieb sind die Vorgaben des Abschnittes 9.8.7 zu beachten.

9.8.8.4
Arbeiten am Handlauf, z.B. Vulkanisierarbeiten, durch Dritte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ausführenden eingewiesen und die Gefahrstellen soweit als möglich gesichert worden sind.

9.8.9
Schmierung

Bei allen Schmierungstätigkeiten, die aus der Antriebs- und Umkehrstation heraus durchgeführt werden, sind die ungesicherten Gefahrenstellen zu beachten.

Siehe auch Abschnitte 9.8.5 und 9.8.6.

9.8.10
Wechsel der Stufen-/Palettenkette

9.8.10.1
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass die demontierten Stufen/Paletten sicher gelagert werden können.

9.8.10.2
Innerhalb der Anlage ist mit besonderer Verschmutzung zu rechnen. Es besteht erhöhte Rutsch- und Brandgefahr.

9.8.10.3
Beim Einsatz von Hilfsmitteln ist darauf zu achten, dass diese geeignet und sicher handhabbar sind.

9.8.10.4
Die verwendeten Hebezeuge müssen für den Einsatzzweck geeignet sein.

Siehe Abschnitt 4.5.

9.8.11
Arbeiten an der Balustrade

9.8.11.1
Bei Arbeiten an der Balustrade ist auf die mögliche Einzug- und Absturzgefahr zu achten.

9.8.11.2
Zur Montage und Demontage der Balustradenverkleidung ist geeignetes und unbeschädigtes Werkzeug, z.B. Vakuumheber, zu benutzen.

9.8.12
Arbeiten an der Außenverkleidung

Bei Arbeiten an der Außenverkleidung von Fahrtreppen bzw. Fahrsteigen müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, vorhanden sein.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie Abschnitt 4.6.2 dieser BG-Information.