Abschnitt 7.1 - 7
Zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei dem Probelauf und der Inbetriebnahme
7.1
Elektrischer Anschluss
Der elektrische Anschluss der Anlage darf nur im Auftrag des Bauleiters oder des Bauherren durch eine Elektrofachkraft erfolgen.
Für das Arbeiten an elektrischen Komponenten der Anlage siehe Abschnitt 4.9.3.