DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.9 - Elektrische Gefährdung

4.9.1
Umgang mit ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln

4.9.1.1
Bei Montage-/Demontagearbeiten von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind elektrische Betriebsmittel über besondere Speisepunkte anzuschließen.

Als Speisepunkte kommen in Betracht: Baustromverteiler nach DIN VDE 0660-501, steckbare Verteilereinrichtungen z.B. Kleinstbaustromverteiler, der Baustelle besonders zugeordnete Abzweige vorhandener ortsfester Verteilungen, Ersatzstromversorgungen nach DIN VDE 0108 Teil 1 Transformatoren mit getrennter Wicklung oder PRCD-S.

Der Kleinstbaustromverteiler mit PRCD-S besitzt maximal 4 Steckvorrichtungen 230 V/16 A, wovon eine als CEE-(Euro-)Steckdose 400 V/16 A/5 P ausgeführt sein kann.

Wandsteckdosen der Hausinstallation oder ähnliche ortsfeste Anlagen sind keine zugelassenen Speisepunkte für einen Baustellenbetrieb.

4.9.1.2
Erhöhte elektrische Gefährdung liegt vor, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit (z.B. Arbeiten in der Antriebs-/Spannstation, im Stufenband) oder in sonstigen Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Schutzmaßnahmen unter erhöhter elektrischer Gefährdung:

  • Schutzkleinspannung (SELV) nach Abschnitt DIN VDE 0100-410, in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen nur Handleuchten in Schutzkleinspannung betrieben werden.

  • Schutztrennung nach Abschnitt 413.5 von DIN VDE 0100-410, bei Betriebsmitteln der Schutzklasse 1 ist ein Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen.

  • Schutz durch automatische Abschaltung nach Abschnitt 413.1 von DIN VDE 0100-410 "Fehlerstromschutzeinrichtung" bzw. PRCD-S mit einem Nennfehlerstrom bis 30 mA. Der PRCD-S ist ein Personenschutzschalter mit höchstens 30 mA Nennfehlerstrom und einer zusätzlichen Schutzleiterüberwachung.

Siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

4.9.1.3
Für den Anschluss elektrischer Betriebsmittel bei Instandhaltungsarbeiten kann, wenn keine erhöhte elektrische Gefährdung vorliegt, die vorhandene elektrische Installation benutzt werden, sofern diese geprüft und im ordnungsgemäßen Zustand ist. Ist das nicht bekannt, sind Schutzmaßnahmen wie bei erhöhter elektrischer Gefährdung zu treffen.

Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrische Gefährdung sind Schutzkleinspannung, Schutztrennung, FI-Schutzschaltung und PRCD-S.

Siehe BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

4.9.1.4
Die eingesetzten elektrischen Anschlussleitungen und Betriebsmittel müssen den Anforderungen der DIN VDE 0100-704 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Baustellen" entsprechen und nach DIN VDE 0100-610 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Prüfungen; Erstprüfungen" geprüft und instand gehalten werden.

4.9.1.5
Anschlussleitungen sollten der Bauart H07RN-F oder A07RN-F entsprechen. Gehäuse und Steckvorrichtungen sollten aus Isolierstoff und für die erschwerten Bedingungen auf Baustellen geeignet sein.

4.9.1.6
Der Richtwert für Wiederholungsprüfungen von elektrischen Betriebsmitteln, die auf Baustellen benutzt werden, beträgt drei Monate. Siehe auch Tabelle 1 B der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI 5090).

4.9.1.7
Elektrische Betriebsmittel sind so auszuwählen, dass deren Schutzart den Umgebungs- und Einsatzbedingungen entspricht.

Siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

4.9.2
Elektroschweißarbeiten

4.9.2.1
Bei elektrischen Schweißarbeiten ist die Schweißstromrückleitung unmittelbar an das zu schweißende Werkstück anzuschließen.

Keinesfalls dürfen Teile des Montagegerüstes oder der Fahrtreppe als Schweißstromrückflussleitung verwendet werden, damit kein Stromrückfluss über die Tragmittel eintreten kann.

4.9.2.2
Werden elektrische Schweißarbeiten an Bauteilen ausgeführt, die in die Erdung des Gebäudes (Potentialausgleich) einbezogen sind, ist der Potentialausgleichsleiter für die Dauer der Schweißarbeiten an diesem Bauteil abzuklemmen.

Dies ist erforderlich, weil Schweißströme den Potentialausgleichsleiter zerstören können.

4.9.2.3
Schweißstabelektrodenhalter sind isoliert abzulegen.

4.9.2.4
Beim Einsatz von Inverterschweißgeräten ist darauf zu achten, dass der vorgeschaltete Baustromverteiler oder Zwischenverteiler mit einem allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) ausgerüstet ist.

4.9.2.5
Für Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind nur geeignete Schweißstromquellen mit einer Leerlaufspannung von

  • bei Gleichspannung Scheitelwert 113 V,

  • bei Wechselspannung Scheitelwert 68 V; Effektivwert 48 V

zu verwenden.

Siehe z.B. DIN EN 60974-1 "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Schweißstromquellen" und DIN EN 60974-6 "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Schweißstromquellen mit begrenzter Einschaltdauer".

Neue Schweißgeräte für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind mit  bgi-5069-2_abb01.jpg  gekennzeichnet. Dieses Zeichen ersetzt die bisherigen Zeichen für

  • Wechselstromquellen  bgi-5069-2_abb02.jpg

  • Schweißgleichrichter  bgi-5069-2_abb03.jpg

  • Gleichstrom Schweißgeneratoren und Schweißumformer "Leerlaufspannung  bgi-5069-2_abb04.jpg  113 V Scheitelwert".

Geräte mit der alten Kennzeichnung dürfen weiterhin benutzt werden.

4.9.3
Arbeiten an elektrischen Anlagen

4.9.3.1
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von einer Elektrofachkraft, einer für diese Tätigkeit ausgebildeten "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" bzw. von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen.

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) gilt als Elektrofachkraft, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen ist.

Siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‚ (BGV A3)" (BGG 944).

4.9.3.2
An unter Spannung stehenden Teilen von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf nicht gearbeitet werden.

Als Arbeiten gelten auch Instandhalten, Reinigen, Beseitigen von Störungen und Ändern.

4.9.3.3
Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellung für die Dauer der Arbeiten soll unter Beachtung der nachfolgenden fünf sicherheitstechnischen Regeln erfolgen:

  • Freischalten,

  • gegen Wiedereinschalten sichern,

  • Spannungsfreiheit feststellen,

  • Erden und Kurzschließen,

  • benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken.

4.9.3.4
Die Fehlersuche unter Spannung ist zulässig, wenn eine Gefährdung durch Lichtbogen oder Körperdurchströmung ausgeschlossen ist. In Abhängigkeit der bestehenden Schutzmaßnahmen, z.B. Berührungsschutz, ist Einsatz von isolierenden Schutzausrüstungen und Hilfsmitteln entsprechend DIN VDE 0680 "Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V" erforderlich.

Geeignete Schutzausrüstungen und Hilfsmittel sind isolierende Handschuhe, isolierendes Werkzeug, isolierende Abdeckungen und Standortisolierung.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

4.9.3.5
Das Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen, Steuerleitungen und Schaltern ist grundsätzlich verboten. Ist ein Überbrücken zur Durchführung der Arbeiten nicht zu vermeiden, darf dies nur erfolgen, wenn

  • der Ausführende sich der Wirkung der darauf folgenden Gefahren bewusst ist

    und

  • die Brücken geeignet und für jeden deutlich erkennbar sind.

Deutlich erkennbar bedeutet, z.B. farbliche Unterscheidung mit auffälliger Länge. Zusätzlich wird eine Kennzeichnung zur persönlichen Zuordnung empfohlen.

4.9.3.6
Brücken müssen unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten entfernt werden.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).