DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.6 - Arbeiten mit Absturzgefahr

4.6.1
Allgemeines

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Absturzgefahr für Personen sind Maßnahmen zu treffen, die ein Abstürzen verhindern.

Der Einsatz von Einrichtungen gegen Absturz nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" [BGR 198] und BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen" [BGI 515]).

4.6.2
Einrichtungen gegen Absturz

4.6.2.1
Bei Montage- und Demontagearbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, vorhanden sein:

  • bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen,

  • bei mehr als 2 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.6.2.2
Bodenöffnungen an Fahrtreppen und Fahrsteigen sind mindestens mit Seitenschutz nach DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung", bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bzw. durch tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen zu sichern.

4.6.2.3
Müssen die Schutzeinrichtungen nach den Abschnitten 4.6.2.1 oder 4.6.2.2 zeitweilig entfernt werden, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. weiträumige Absperrungen und Sicherungsposten.

4.6.3
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

4.6.3.1
Ist das Verwenden von absturzverhindernden Einrichtungen nach Abschnitt 4.6.1 und Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden. Hierbei müssen die in den Anweisungen gemäß Abschnitt 4.1.4 festgelegten Anschlagpunkte benutzt werden. Sind weitere Anschlagpunkte erforderlich, sind diese vom Aufsichtführenden festzulegen.

4.6.3.2
Die Tragfähigkeit von Anschlagpunkten ist entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachzuweisen. Erfolgt das Anschlagen direkt an Bauwerksteilen kann im Einzelfall auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann (gilt nicht für Dübel).

4.6.3.3
Bei der Wahl des Anschlagpunktes ist die mögliche Fallhöhe in das Verbindungsmittel (Anschlagseil) zu beachten.

4.6.3.4
Grundsätzlich kommen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen als Auffangsystem, wegen des hohen Risikos für Leib und Leben beim Hineinfallen in das Auffangsystem sind diese Arbeiten als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) einzustufen.

  • Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen als Rückhalte- und Positionierungssystem, da ein Hineinfallen in das System auf Grund der Benutzung auszuschließen ist, werden diese Arbeiten im Regelfall nicht als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eingestuft.

4.6.3.5
Nach einem Absturz in die persönlichen Schutzausrüstungen ist die Rettung unverzüglich einzuleiten. Durch Hängen im Gurt können Gesundheitsgefahren auftreten. Beim Eintreten von Bewusstlosigkeit besteht akute Lebensgefahr. Aus diesem Grund ist durch organisatorische Maßnahmen ein Hängen im Gurt von über 20 Minuten zu vermeiden. Siehe auch BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

4.6.3.6
Für persönliche Schutzausrüstungen die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzerinformationen des Herstellers den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Ziel der Übungen ist, neben einem sicheren Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgabe auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen zu erlernen.

Siehe auch BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515).

4.6.4
Ausnahmen

Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn Arbeitsplatz oder Verkehrsweg höchstens 0,30 m von einer Wand oder von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen bzw. die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Absturzkante von 2,0 m gewährleistet und eine Absperrung vorhanden ist.

Näheres siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).