DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.5 - Montage- und Arbeitsmittel

4.5.1
Für die Durchführung der Arbeiten sind die in den Anweisungen gemäß Abschnitt 4.1.4 festgelegten Maschinen, Werkzeuge, Montagehilfs- und Arbeitsmittel zu benutzen. Sie sind vor dem ersten Einsatz sowie täglich vor Arbeitsbeginn auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und bestimmungsgemäß einzusetzen.

4.5.2
Der Aufsichtführende hat Gerüste, Geräte und andere Einrichtungen vor der Benutzung hinsichtlich augenscheinlicher Mängel zu prüfen.

4.5.3
Arbeitsmittel sind regelmäßig prüfen zu lassen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die Art der Prüfung, den Prüfumfang und die Fristen festzulegen.