DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.3 - Verkehrswege

4.3.1
Arbeitsplätze zur Montage/Demontage bzw. Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen über sicher begehbare Verkehrswege erreichbar sein.

Siehe auch Arbeitsstätten-Regel A1.8 "Verkehrswege".

4.3.2
Verkehrswege müssen ausreichend breit sein, ständig freigehalten werden und die vorgesehene Belastung sicher aufnehmen können.

Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.3.3
Verkehrswege müssen so beleuchtet sein, dass ein sicheres Begehen möglich ist. Das gilt auch für Verkehrswege im Freien, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

4.3.4
Verkehrswege mit mehr als 1 m möglicher Absturzhöhe (während der Durchführung von Bauarbeiten mehr als 2 m) müssen mit Einrichtungen gegen Absturz, Absperreinrichtungen bzw. Einrichtungen zum sicheren Auffangen abgesichert werden. Auf Verkehrswegen, deren Eigenart eine Einrichtung gegen Absturz nicht rechtfertigt, sind bei Absturzgefahr persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

4.3.5
Treppen in Verkehrswegen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstätten-Regel A1.8 "Verkehrswege" und der BG-Information "Treppen" (BGI 561) entsprechen.

Treppen, die nur vorübergehend für Bauarbeiten errichtet werden, müssen der BG-Regel "Treppen bei Bauarbeiten" (BGR 113) entsprechen.

4.3.6
Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Abweichend hiervon dürfen im Ausnahmefall auch Leitern verwendet werden.

Nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sind Ausnahmen möglich, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,0 m beträgt,

  • der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,

  • Leitern in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden,

  • Leitern an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,0 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen,

  • an Gerüsten der Einbau innen liegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist oder sich die Arbeitsplätze in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

4.3.7
Leitern als Verkehrswege müssen sicher begehbar sein

Die Anforderungen für das sichere Begehen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) und der BG-Information "Leitern sicher benutzen" (BGI 521) zusammengefasst.