DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Fahrtreppen und Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen.

    Fahrtreppen werden umgangssprachlich auch als Rolltreppe bezeichnet.

    Durch kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern (Treppen) oder stufenlosen Bändern (Steige) werden Personen zwischen zwei auf gleicher oder auf unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen befördert (siehe Titelbild). Sie sind geeignet, große Verkehrsflüsse zu bewältigen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind keine barrierefreien Verkehrswege und nicht als Flucht- und Rettungswege geeignet.

    Auf Fahrsteigen können geeignete Transportwagen, z.B. Einkaufswagen, mitgeführt werden, Vorausgesetzt ist eine Gefährdungsbeurteilung, die auf der Grundlage einer Abstimmung des Betreibers mit den Herstellern der Fahrsteige und der Transportwagen zur Ermittlung besonderer Maßnahmen, erstellt wurde.

  2. 2.

    Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die über die Fahrtreppe, den Fahrsteig verfügt und die Verantwortung für den Betrieb hat.

  3. 3.

    Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung verfügt.