DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 7.2 - Wiederkehrende Prüfungen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Fahrtreppen und Fahrsteige insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Weiterhin hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung zu beauftragen sind.

Außerdem hat er die erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Die Prüffrist richtet sich nach dem Ergebnis der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers der Anlagen.

Bewährt hat sich, Fahrtreppen und Fahrsteige jährlich durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Weiterhin hat es sich bewährt, die Fahrtreppen und Fahrsteige regelmäßig und aus gegebenem Anlass durch eine Fachfirma (z.B. Hersteller oder Instandhaltungsunternehmen) auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren zu lassen.

Die Ergebnisse der Prüfung und Sicherheitskontrolle sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.