DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 6.2 - Durchführung von Arbeiten

  • Vor Instandhaltungsarbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen (Wartung, Instandsetzung und Prüfung) sind diese für den Personenverkehr geeignet abzusperren.

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    Bild 19: geeignete Absperrung

    Die Absperrung sollte erkennbar, standsicher und nicht leicht entfernbar sein sowie einen Hinweis auf Gefahr enthalten.

    Nicht geeignet sind Ketten und Flatterbänder.

  • Die Einrichtung darf nicht ohne Wissen und Willen der mit den Arbeiten beauftragten Personen in Gang gesetzt werden.

    Dies kann z.B. durch Sicherung des Hauptschalters gegen Wiedereinschalten erreicht werden.

    Einen Schlüssel sollte nur der Verantwortliche besitzen. Falls mehrere Personen einen Schlüssel besitzen, ist z.B. zusätzlich das Verbotszeichen P10 "Nicht schalten" anzubringen.

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    Bild 20: Verbotszeichen P 10 "Nicht Schalten"

  • Bei Schweißarbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen in Gebäuden besteht erhöhte Brandgefahr. Entsprechende Brandschutzmaßnahmen müssen getroffen werden.

    Siehe auch BG-Information "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten" (BGI 563).