DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 6.1 - 6
Instandhaltung

6.1
Allgemeine Anforderungen bei der Instandhaltung

Fahrtreppen und Fahrsteige müssen funktionsfähig und in einem sicheren Zustand gehalten werden. Um dies zu erreichen und die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten, sind regelmäßige Instandhaltungen (Wartung und Inspektion) durchzuführen.

Bei der Festlegung der Wartungsintervalle sind die Hinweise des Herstellers zu beachten.

Bewährt hat sich, von dem Instandhaltungsunternehmen gleichzeitig eine Sicherheitskontrolle durchführen zu lassen. Bei Fahrtreppen haben sich Wartungszeiträume entsprechend dem Aufstellungsort, Typ und Laufzeiten von ein bis drei Monaten bewährt. Konkrete Angaben sind aus der Betriebsanleitung zu entnehmen.

Festgestellte Beschädigungen oder Mängel sind auch außerhalb der Wartungsintervalle zu beheben.

Festgestellte Mängel sind z.B.:

  • Schleifgeräusche,

  • nachlaufender Handlauf,

  • beschädigte Abweiser (Sockelbürsten)

    oder

  • beschädigte Kämme.

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Bild 18: beschädigter Kamm

Falls zwei nebeneinander liegende Zähne abgebrochen sind, besteht erhöhte Einzugsgefahr. Die Fahrtreppe bzw. der Fahrsteig muss umgehend still gesetzt werden. Der beschädigte Kamm muss ausgetauscht werden damit die Fahrtreppe bzw. der Fahrsteig wieder in Betrieb genommen werden kann.