DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 5.7 - Rückführung der Einkaufswagen

Werden bei der Rückführung die Einkaufswagen in Wagenkolonnen über Fahrsteige befördert, hat der Betreiber die maximale Kolonnenlänge entsprechend den betrieblichen Verhältnissen festzulegen.

Die Kolonne muss beim Verfahren lenkbar bleiben. Grundsätzlich ist die Kolonnenlänge auf 5 bis 6 m (ca. 15 bis 20 Einkaufswagen) zu begrenzen. Die Länge der Kolonne richtet sich nach der Größe des vorhandenen Stauraums im Zu- und Abgangsbereich des Fahrsteigs.

Beim Transport von Kolonnen über Fahrsteige ist sicherzustellen, dass die Einkaufswagen im Abgangsbereich von einer zweiten Person angenommen und weitergeleitet werden.

Beim Fördern der Kolonne in Abwärtsrichtung ist sicherzustellen, dass die Kolonne zusammengehalten wird. Wagen mit Pfandautomaten erfüllen im Allgemeinen diese Anforderung. Ansonsten sind die Wagen z.B. durch Seile zusammenzuhalten, deren Einhakvorrichtungen am ersten und letzten Einkaufswagen befestigt sind.