DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 5.6 - Transport schwerer Wagen

Das zulässige Gesamtgewicht der Einkaufswagen darf maximal 160 kg betragen.

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Einkaufswagen, die auf Fahrsteigen eingesetzt werden, nicht überladen werden.

Dies erfordert z.B. bei einem Baumarkt- oder Möbelsortiment besondere Maßnahmen. So können z.B. Fliesen, Maschinen, Türblätter, Paneele, Waschmaschinen, Möbel und sonstige schwere Artikel nur als Musterstück ausgestellt und den Kunden die gewünschte Ware an der Warenausgabe des Auslieferungslagers ausgehändigt werden.

Eine weitere geeignete Maßnahme ist, schwere Waren nur im Erdgeschoss anzubieten.

Kann auf die Bereitstellung schwerer Ware in einem oberen Stockwerk nicht verzichtet werden, bietet sich z.B. die nachfolgende Maßnahme an:

Schwere Waren, z.B. Gebinde mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, werden mit der Gewichtsangabe gekennzeichnet und die Kunden darüber unterrichtet, dass nur so viel Ware in den Einkaufswagen geladen werden darf, dass ein Gesamtgewicht von 160 kg nicht überschritten wird.