DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - Ein- und Ausschalten

Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur von Personen (Bediener) eingeschaltet werden, die unterwiesen und eingewiesen sind. Diese Person muss anhand der Betriebsanweisung unterwiesen sein.

Vor dem Einschalten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen gefahrlosen Betrieb gegeben sind.

Siehe Anhang 1.

Zum Zeitpunkt des Einschaltens dürfen sich keine Personen auf der Fahrtreppe oder dem Fahrsteig befinden.

Die Schlüssel für das Einschalten der Fahrtreppe oder des Fahrsteigs müssen für unbefugte Personen unzugänglich sein.

Während der Betriebszeit der Fahrtreppe oder des Fahrsteigs muss eine mit der Betriebsanweisung vertraute, benannte Person stets leicht erreichbar sein.

Diese benannte Person muss den Mitarbeitern bekannt sein, um im Gefahrfall entsprechende Maßnahmen treffen zu können.