DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 3.8 - Schutz gegen Absturz

Im Bereich der Abgänge von Fahrtreppen und Fahrsteige sind Maßnahmen gegen Absturz zu treffen (siehe schraffierter Bereich in Bild 9). Da in diesem Bereich gegangen wird, d.h. es auf Grund des Übergangs vom Fahren zum Laufen zu Stürzen kommen kann, besteht hier Absturzgefahr über den Handlauf, der an dieser Stelle oft nicht mehr die vorgeschriebene Höhe aufweist.

Ab einer Absturzhöhe von 12 m und mehr muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Bei einer geringeren Absturzhöhe genügt eine Geländerhöhe von 1,00 m.

Das Besteigen der Außenseite der Balustrade ist zu verhindern.

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Bild 9: Absturzgefahr