DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 3.6 - Beleuchtung

Fahrtreppen und Fahrsteige sind ausreichend zu beleuchten.

Dies schließt ein, dass die Umgebungsbedingungen beachtet werden, die Beleuchtung an den Zu- und Abgängen mindestens 50 Lux in Räumen (15 Lux im Freien) beträgt und der Kammeinlauf gut erkennbar ist.

Innerhalb der Balustrade dürfen keine Reflexionen (Bildprojektionen) auf dem Fußboden sein.