DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Zündquellen

Sind explosionsfähige Gas-Luft-Gemische vorhanden, ist eine Zündquelle zur Auslösung einer Explosion erforderlich. Zündquellen können

  • Mechanische Funken

  • Elektrische Funken

  • Schweißfunken

  • Statische Elektrizität/Blitzschlag

  • Chemische Reaktion/Oxydation

  • Reibungswärme/heiße Oberflächen

sein.

6.2.1
Mechanisch erzeugte Funken

Durch Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge können aus festen Materialien Teilchen abgetrennt werden, die eine erhöhte Temperatur auf Grund der beim Trennvorgang aufgewandten Energie annehmen. Bestehen die Teilchen aus oxidierbaren Substanzen, z.B. Eisen oder Stahl, können diese Teilchen auf Grund des Oxidationsprozesses auf Temperaturen bis weit über 1000 °C gelangen; die Teilchen werden zu Funken.

Bei energiereichen Schlägen von hartem Stahl auf ebenfalls sehr hartes Metall und beim Gebrauch von Trennscheiben entstehen Funken mit hoher Zündenergie. Funken mit größerer Zündfähigkeit können auch bereits durch leichte Schläge von beliebigem Material auf rostigen Stahl entstehen, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind.

Beim Schweißen und Schneiden entstehende Schweißperlen sind Funken mit sehr großer Oberfläche. Sie gehören deshalb zu den wirksamsten Zündquellen.

6.2.2
Elektrostatische Aufladung von Wassernebeln

Beim Reinigen mit Flüssigkeitsstrahlern können stark aufgeladene Nebel entstehen. Bei Explosionsgefahr durch Gase und Dämpfe von Acetylen, Schwefelkohlenstoff und Wasserstoff ist diese Reinigungsmethode nicht zulässig.

Ansonsten ist beim Reinigen von Behältern bis zu 100 m3 Rauminhalt durch Wasserstrahlen mit Drücken bis zu 12 bar nicht mit gefährlichen Aufladungen zu rechnen.

Beim Reinigen von mit Kohlenwasserstoffen benetzten metallischen Behältern mit Wasserstrahlen ist nicht mit gefährlichen Aufladungen zu rechnen, solange der Arbeitsdruck 500 bar unterschreitet, der Flüssigkeitsdurchsatz < 5 l/s ist und der Behälterdurchmesser 3 m nicht überschreitet.

6.2.3
Elektrostatische Aufladung fester Materialien und Stäube

Mit dem Auftreten von elektrostatischen Aufladungen muss man grundsätzlich bei Misch-, Zerkleinerungs- und Mahlvorgängen rechnen, ebenso beim Strömen von Staub-Luft-Gemischen durch Rohrleitungen (pneumatisches Fördern oder Mischen von Staub), beim Ausströmen aus engen Öffnungen (Verdüsen), beim Aufwirbeln oder Sedimentieren von Staub (Mischen und Lagern von Staub), beim Füllen und Entleeren von Behältern sowie bei allen Handhabungen von staubförmigen Produkten.

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Abb. 6-1: Bei Saug- und Luftförder-Arbeiten sind statische Aufladungen möglich.

6.2.4
Elektrostatische Aufladung von Personen/ Schutzanzügen

Bei Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig sind, ist eine elektrostatische Aufladung zu vermeiden. Elektrostatische Aufladungen können durch Reibung isolierender Materialien aneinander entstehen. Dazu können auch Textilien und andere Materialien der Persönlichen Schutzausrüstungen zählen. Schon Entladungsenergien an der Wahrnehmungsschwelle (0,5 mJ) können zündwirksam sein. Deswegen darf Arbeits- und Schutzkleidung in explosionsgefährdeten Bereichen (Zone 0, 1, 20, 21) bei einer Mindestzündenergie von < 3 mJ nicht aus- und nicht angezogen werden, da durch die Reibung der verschiedenen Textilschichten aneinander oder an Haaren zündfähige Funken erzeugt werden können. [BGI 132]

In Zone 0 muss darüber hinaus ableitfähige Kleidung getragen werden. Die Ableitfähigkeit kann durch (gegebenenfalls nachträgliche) Ausrüstung von Textilien erreicht werden, die jedoch bei der Reinigung/Dekontamination wieder verloren gehen kann. Die Eigenschaften dieser Kleidung sind in DIN EN 1149-1 beschrieben.

Personen, die ableitfähiges Schuhwerk (Ableitwiderstand auf ableitfähigem Boden < 108 Ω) auf ableitfähigen Fußböden tragen, laden sich in der Regel nicht auf, solange sie über den Fußboden Erdkontakt haben. Das Baumusterprüfzeugnis gibt Auskunft über den elektrischen Durchgangswiderstand.

Durch Handschuhe aus isolierendem Material werden in der Hand gehaltene Objekte von Erde isoliert und können gefährlich aufgeladen werden. Daher dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur ableitfähige Handschuhe getragen werden.

Der Einsatz von Chemikalienschutzanzügen, insbesondere wieder verwendbaren mit auswechselbaren Stiefeln und Handschuhen, ist in explosionsgefährdeten Bereichen problematisch. Mögliche Schutzmaßnahmen:

  • Anzug mit ableitfähigem Schuhwerk und Handschuhen versehen

  • Ableitfähiges Anzugmaterial

  • nachträgliche Herstellung der Leitfähigkeit des Anzugmaterials durch entsprechende Mittel (Antistatik-Sprays);

    • Vorsicht, Anzugeigenschaften können sich durch die Behandlung verändern

    • Vorsicht, Antistatik-Ausrüstung teilweise nur oberhalb bestimmter Luftfeuchtigkeit wirksam (z.B. ab 25 %)

  • Ableitfähige Sicherungsleine (Erdungskabel), insbesondere wenn Ableitung über Schuhe und Boden nicht gesichert ist.

  • Erdung des Behälters

  • Anzüge nicht im Gefahrenbereich an- und ablegen!

  • Gegebenenfalls Überprüfung, ob der Boden des Behälters leitfähig ist. Ist er dies nicht, oder haben Beschäftigte arbeits- oder rettungsbedingt nicht immer Fußkontakt zum Behälter, so ist die Ableitung von entstehenden Potenzialen (Erdung) anderweitig sicher zu stellen, z.B. Erdung der Personen und der Arbeitsmittel.

Anmerkung:

Das Tragen von Funktionsunterwäsche (auch: Sportunterwäsche, Synthetik) sollte sicherheitshalber unterbleiben. In der Regel sind diese statisch aufladbar. Es ist zumindest theoretisch denkbar, dass sich ein Chemikalienschutzanzug stärker bzw. schneller auflädt, wenn darunter synthetisches Gewebe getragen wird.

In Bereichen ohne Explosionsgefahr wird das Tragen von Sportunterwäsche als unterste Kleidungsschicht aus physiologischen Gründen empfohlen.