DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 6.1 - 6 Brand- und Explosionsschutz

6.1 Einwirkung heißen Wassers auf explosive Stoffe

Flüssigkeiten und Feststoffe können je nach Art und Zusammensetzung explosionsgefährliche und brennbare Eigenschaften haben.

Die Explosionsgrenzen von Stoffen sind stets für Normalbedingungen angegeben (1013 mbar, 20 °C, 21 % Sauerstoff). Unter anderen Bedingungen ändern sich die Explosionsgrenzen. Der Abstand zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze (UEG bzw. OEG) wird in der Regel mit steigendem Druck und steigender Temperatur des Gemisches größer.

Die Gefährlichkeit wird also erhöht; dies ist bei der Anwendung der Hochdruck-Reinigung, insbesondere bei Einsatz erwärmten Wassers, zu beachten.