Abschnitt 5.3 - 5.3 Tätigkeit - Schutzstufe - Schutzmaßnahmen
Diese Tabelle kann als Richtschnur zur Zuordnung verschiedener Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dienen. Sie erübrigt jedoch nicht die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Im Kapitel 8.2 werden die hygienischen Anforderungen gemäß TRBA 500 dargelegt.
Tabelle 4:
Zuordnung von Schutzstufe und Schutzmaßnahmen
Tätigkeit | Schutzstufe | Grundsätzliche Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Maßnahmen7 | ||||||
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Dokumentation | Einwegschutzanzug | Betriebsarzt einbeziehen | ggf. geeignete Impfung anbieten | Atemschutz | getrennte Aufbewahrung der Schutzkleidung | siehe auch | |||
Bodenarbeiten | in der Regel 1 |
| x | BGI 583 | |||||
Bodenarbeiten in besonderen Bereichen | Eventuell 2 bis 3 | x | x | x | x | FFP2 | x | BGR 128, BGI 583 | |
Abwasser- und Kreislaufwasser-Bereiche | In der Regel 2 | x | x | x | x | FFP2 | x | TRBA 220 | |
Nahrungsmittel-Produktion: Regelbetrieb | In der Regel 1 | evtl. | evtl. | TRBA 220 | |||||
Nahrungsmittel-Produktion: Abwässer, Abfälle, Produktionsstillstand mit Rohstoff- und Lebensmittel-Resten | 1-2 | x | x | x | x | FFP2 | x | ||
Raumlufttechnische Anlagen | 1-2 | x | evtl. | evtl. | FFP2 | evtl. | BGI 805 | ||
Möglicher Kontakt mit Tieren und deren Ausscheidungen | In der Regel 2 | x | x | x | x | FFP3 | x | BGI 892 |
Die gekennzeichneten Maßnahmen sind als Mindest-Schutzmaßnahmen zu verstehen. Daneben sind möglicherweise weitere Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.