DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Tätigkeit - Schutzstufe - Schutzmaßnahmen

Diese Tabelle kann als Richtschnur zur Zuordnung verschiedener Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dienen. Sie erübrigt jedoch nicht die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Im Kapitel 8.2 werden die hygienischen Anforderungen gemäß TRBA 500 dargelegt.

Tabelle 4:
Zuordnung von Schutzstufe und Schutzmaßnahmen

TätigkeitSchutzstufeGrundsätzliche SchutzmaßnahmenZusätzliche Maßnahmen7
DokumentationEinwegschutzanzugBetriebsarzt einbeziehenggf. geeignete Impfung anbietenAtemschutzgetrennte Aufbewahrung der Schutzkleidungsiehe auch
Bodenarbeitenin der Regel 1
  • Hygienische Basis-Maßnahmen nach TRBA 500

  • Handschuhe

  • Schutzschuhe, in feuchten Bereichen Stiefel

  • Kopfbedeckung

  • Unterweisung biologische Arbeitsstoffe

  • evtl. Angebot arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchung § 15 (2) BioStoffV


xBGI 583
Bodenarbeiten in besonderen BereichenEventuell
2 bis 3
xxxxFFP2xBGR 128, BGI 583
Abwasser- und Kreislaufwasser-BereicheIn der Regel 2xxxxFFP2xTRBA 220
Nahrungsmittel-Produktion: RegelbetriebIn der Regel 1evtl.evtl.TRBA 220
Nahrungsmittel-Produktion: Abwässer, Abfälle, Produktionsstillstand mit Rohstoff- und Lebensmittel-Resten1-2xxxxFFP2x
Raumlufttechnische Anlagen1-2xevtl.evtl.FFP2evtl.BGI 805
Möglicher Kontakt mit Tieren und deren AusscheidungenIn der Regel 2xxxxFFP3xBGI 892

Die gekennzeichneten Maßnahmen sind als Mindest-Schutzmaßnahmen zu verstehen. Daneben sind möglicherweise weitere Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.