DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 5.1 - 5 Biologische Arbeitsstoffe

5.1 Was sind Biologische Arbeitsstoffe?

Biologische Arbeitsstoffe sind [§ 2 BioStoffV]

  • natürliche und gentechnisch veränderte Viren, Pilze, Bakterien, Protozoen, Zellkulturen, humane Endoparasiten

  • Erreger von BSE (Rinderwahn) und verwandten Krankheiten,

die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Im weiteren Sinne handelt es sich um (krankmachende) Mikroorganismen.

Biologische Arbeitsstoffe können über die Luft (Lunge), durch Schmierinfektion, durch orale Aufnahme oder durch Inokulation (Aufnahme über Wunden) in den Körper gelangen.

Die Biostoffverordnung unterteilt die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in nicht gezielte und gezielte. Im Rahmen der Industriereinigung kommen nur ungezielte Tätigkeiten in Frage, das heißt, die biologischen Arbeitsstoffe sind nicht Objekt der Tätigkeit, sondern treten als nicht gewollte Begleiterscheinung auf und sind der Spezies nach nicht bekannt.

Die biologischen Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung in vier Risikogruppen eingeteilt:

Risikogruppe 1: biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2: biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3: biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. (Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die nur über den Austausch von Blut übertragen werden können wie u.a. Hepatitis B, C und HIV, wurden in die Sondergruppe "3**" eingeordnet.)

Risikogruppe 4: biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Das Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen macht besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich, die entsprechend der vorhandenen Risikogruppe und der Gefährdung durch die biologischen Arbeitsstoffe abzustufen sind. Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 der Biostoffverordnung notwendig, die mit Hilfe der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu erstellen ist. Der Kern der Gefährdungsbeurteilung ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Schutzstufen. Hinweise hierzu können dem nachfolgenden Abschnitt entnommen werden.