DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Hilfsstoffe

Der Zusatz von Hilfsstoffen kann sowohl in geschlossenen (Kreislaufführung), als auch in offenen Verfahren (z.B. Zusatz von Hilfsstoffen bei der Hochdruckreinigung) erfolgen. Geschlossene Spülverfahren haben dabei den großen Vorteil der Emissionsreduktion, was sowohl die Exposition der Mitarbeiter als auch die Umweltgefährdung verringert.

Insbesondere dann, wenn als Hilfsstoffe Gefahrstoffe eingesetzt werden sollen, ist vor der Anwendung zu prüfen, ob es weniger gefährliche Alternativstoffe gibt ("Substitutionsgebot", § 7 GefStoffV). Darüber hinaus ist beim Einsatz von Gefahrstoffen eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und die Mitarbeiter sind anhand dieser nachweislich über die Risiken und Verhaltensregeln zu unterweisen (§ 14 GefStoffV; siehe Abschnitt 4.2.2).

In jedem Fall des Einsatzes von Hilfsstoffen ist die Materialbeständigkeit aller mit ihnen in Kontakt kommenden Teilen und die möglichen Wechselwirkungen mit, an oder in den zu reinigenden Gegenständen befindlichen Stoffen zu prüfen.