BGI 5053 - Lärmmesstechnik Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz

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Abschnitt 4.1 BGI 5053 - 4.1 Schalldruckpegel, Spitzenschalldruckpegel

Der Schalldruckpegel ergibt sich durch Bezug des Schalldruckes p auf den Referenzschalldruck p0 von 20 µPa entsprechend der folgenden Gleichung:

Schalldruckpegel Lp

bgi-5053_formel01.jpg  (4.1)

mit:

p - gemessener Schalldruck

p0 - 2 · 10-5 Pa (Hörschwelle)

Der Bezugswert p0 = 20 µPa entspricht näherungsweise der Hörschwelle bei 1000 Hz.

Der Schalldruck p wird in der Regel als Effektivwert peff des Wechseldruckes bestimmt. Zur Beschreibung von einzelnen Schallimpulsen kann gegebenenfalls zusätzlich die absolute (positive oder negative) Schalldruckspitze  bgi-5053_formel02.jpg  (Scheitelwert) erfasst werden. Der damit entsprechend obiger Gleichung bestimmte Pegelwert wird als Spitzenschalldruckpegel Lpeak bezeichnet.