Abschnitt 2.6 BGI 505-78 - 6 Bemerkungen
Nikotin ist nicht als krebserregend gemäß TRGS 905 eingestuft, wird aber als geeignete Markersubstanz für die Belastung durch Tabakrauch in Arbeitsbereichen, wie z.B. Gaststätten und Restaurants, verwendet. Das Verfahren wurde zur Bestimmung des Nikotins in derartigen Arbeitsbereichen entwickelt. Es basiert auf dem Verfahren Nr. 2551 von NIOSH [6].
Das Verfahren eignet sich nicht zur Überwachung des derzeitigen Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) von Nikotin in Höhe von 0,5 mg/m3 (Stand 2009 [7]).