Abschnitt 1.6 BGI 505-78 - 6 Bemerkungen
Nikotin ist nicht als krebserregend gemäß TRGS 905 eingestuft, wird aber als geeignete Markersubstanz für die Passivrauchbelastung in Arbeitsbereichen, wie z.B. Gaststätten und Restaurants, verwendet. Das Verfahren wurde zur Bestimmung des Nikotins in derartigen Arbeitsbereichen entwickelt.
Sowohl bei der Probenahme, beim Transport als auch bei der Probenaufarbeitung sind Kontaminationen durch Tabakrauch zu vermeiden.