Abschnitt 5.2 - Bestimmungsgrenze
Die Bestimmungsgrenze wurde aus dem Signal/Rausch-Verhältnis (10:1) der Grundlinie des Chromatogramms ermittelt.
Die absolute Bestimmungsgrenze liegt für Sulfat bei 0,005 μg. Die relative Bestimmungsgrenze liegt umgerechnet auf Schwefelsäure bei 0,002 mg/m3 für ein Probenahmevolumen von 560 l, ein Absorptionsmittelvolumen von 10 ml und ein Injektionsvolumen von 50 μl.