DGUV Information 213-567 - Verfahren zur Bestimmung von 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol und 2,4,6-Trinitrotoluol

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Abschnitt 5.2 - Bestimmungsgrenze

Die absoluten Bestimmungsgrenzen betragen 1,5 ng für 2,4-DNT und 2,6-DNT sowie 1 ng für 2,4,6-TNT. Diese wurden entsprechend der Kalibriergeradenmethode nach DIN 32645 [3] ermittelt.

Bei der Berechnung der relativen Bestimmungsgrenzen wird angenommen, daß 2,4,6-TNT in der Regel partikulär vorliegt und auf dem Filter abgeschieden wird, wogegen die DNT-Isomeren überwiegend dampfförmig auftreten und somit im Tenax-Röhrchen abgeschieden werden.

Die relativen Bestimmungsgrenzen betragen 0,005 mg/m3 an 2,4-DNT und 2,6-DNT für 120 l Probeluft, 2 ml Elutionslösung und 5 μl Injektionsvolumen. Bei 2,4,6-TNT ergibt sich eine relative Bestimmungsgrenze von 0,007 mg/m3 für 120 l Probeluft, 4 ml Elutionslösung und 5 μl Injektionsvolumen.