DGUV Information 213-554 - Verfahren zur Bestimmung von Cadmium und seinen Verbindungen Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Bestimmungsgrenze

Da die Filter keine Cadmiumblindwerte aufwiesen, wurde die absolute Bestimmungsgrenze nach DIN 32645 [4] aus einer Kalibrierkurve im unteren Konzentrationsbereich ermittelt. Dazu wurde die Kalibrierlösung 3 mit einer Konzentration von 2,5 µg/l vom Autosampler entsprechend dem folgenden Schema zu den zehn Kalibrierstandards verdünnt. Zusätzlich wurden den entsprechenden Proben auch 5 µl Modifierlösung per Autosampler zupipettiert. Die Standards und der Nullwert wurden unter den in Abschnitt 3.2 beschriebenen AAS-Bedingungen analysiert und eine lineare Kalibrierfunktion erstellt.

Tabelle 6
Kalibrierstandards externe Kalibrierung zur Ermittlung der Bestimmungsgrenze

Konzentration [µg/l Cd]Nullwertlösung [µl]Cadmiumlösung 3 [µl]
Cadmiumnullwert0250
Kalibrierstandard 10,125241
Kalibrierstandard 20,250232
Kalibrierstandard 30,375223
Kalibrierstandard 40,500214
Kalibrierstandard 50,625205
Kalibrierstandard 60,750196
Kalibrierstandard 70,875187
Kalibrierstandard 81,000178
Kalibrierstandard 91,125169
Kalibrierstandard 101,2501510

Die absolute Bestimmungsgrenze für eine statistische Sicherheit von 95 % und einer relativen Ergebnisunsicherheit von 33 % bzw. k = 3,33 beträgt 0,09 µg/l bzw. 1,8 pg Cadmium pro Injektion.

Für ein Probeluftvolumen von 1,2 m3, 25 ml Probelösung und 20 µl Injektionsvolumen der Probelösung ergibt sich eine relative Bestimmungsgrenze von 0,0019 µg/m3 Cadmium bzw. von 0,0023 µg Cadmium pro Probenträger.