DGUV Information 213-554 - Verfahren zur Bestimmung von Cadmium und seinen Verbindungen Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Bestimmungsgrenze

Die Bestimmungsgrenze des analytischen Grundverfahrens wurde aus einer äquidistanten 10-Punkt-Kalibrierung im Konzentrationsbereich 0,1 bis 1 µg/l Cd ermittelt. Die absolute Bestimmungsgrenze liegt bei 0,11 µg/l. Daraus lässt sich eine relative Bestimmungsgrenze für ein Probeluftvolumen von 1,2 m3, ein Aufschlussvolumen von 20 ml und die minimal mögliche Probenverdünnung von 1 : 4 mit 0,007 µg/m3 ableiten.

Diese Angaben gelten jedoch nur bei Einsatz einer homogenen Probenträgercharge mit kontrolliertem niedrigen und nur schwach streuendem Blindwert, der in diesem Fall vernachlässigt werden kann.

Aus der Streuung des Langzeitblindwerts nach DIN EN 13890 [2] ergab sich eine absolute Bestimmungsgrenze für nicht chargenkontrollierte Probenträger von 6 µg/l und eine relative Bestimmungsgrenze von 0,5 µg/m3 (Probeluftvolumen 1,2 m3, Aufschlussvolumen 20 ml, Verdünnungsfaktor 5).

Bei nur gering staubbelasteten Arbeitsplätzen lässt sich die Bestimmungsgrenze durch Verlängerung der Probenahmedauer weiter absenken. Dabei sollte die Probenahmedauer vier Stunden nur in Ausnahmefällen übersteigen.