DGUV Information 213-505 - Verfahren zur Bestimmung von sechswertigem Chrom Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Kontrolle des Probenträgermaterials

PTFE-Filter weisen in der Regel vernachlässigbar kleine Chromblindwerte auf. Demgegenüber kann es vorkommen, dass chargenabhängig auftretende andere Matrixkomponenten zu unerwünschten Redoxreaktionen führen, die merklichen Einfluss auf Messergebnisse, besonders im niedrigen Konzentrationsbereich, haben können.

Vor dem Einsatz einer Filtercharge für die Probenahme ist diese an Hand einer Stichprobe aus mindestens sechs Leerfiltern auf Blindwertfreiheit zu prüfen.

Zur Prüfung auf mögliche Störeinflüsse weiterer Matrixkomponenten wird eine Stichprobe von zwölf Filtern mit je 24 µl Dotierlösung 2 (siehe Abschnitt 1.3) beaufschlagt. Dies entspricht einer Belegung, die bei einer Luftkonzentration von 0,2 µg/m3 und zweistündiger Probenahme zu erwarten wäre.

Wegen der schlechten Benetzbarkeit des Filtermaterials ist dabei darauf zu achten, dass die Beaufschlagung aller Filter in ähnlicher Weise im inneren Bereich der Filterfläche erfolgt. Nach Trocknung der Proben bei Raumtemperatur werden diese wie oben beschrieben in PET-Fläschchen mit 10 ml Extraktionslösung 2 überschichtet. Die Aufarbeitung einer ersten Serie von sechs Filtern (Serie 1) erfolgt nach 24 h, die der restlichen Filter (Serie 2) nach der im Routinefall einzuhaltenden Lagerfrist, maximal jedoch nach sieben Tagen.

Die Mittelwerte der Chrom(VI)-Konzentrationen beider Probenserien sind mit dem Sollwert von 0,2 µg/m3 zu vergleichen. Liegt der mittlere Messwert von Serie 1 unter 90 % des Sollwerts, so ist die Probenträgercharge nicht für Messungen nach dem beschriebenen Verfahren geeignet.

Erreicht der Mittelwert von Serie 2 mindestens 90 % des mittleren gefundenen Analytgehalts der Serie 1, so ist die Probenträgercharge für Messungen bei Einhaltung der vorgesehenen Aufarbeitungsfrist geeignet, ansonsten müssen die Proben innerhalb eines Zeitraums von 24 h nach der Probenahme aufgearbeitet werden.

Die mit aufgearbeiteten Feldblindwerte dürfen keine nachweisbaren Analytgehalte aufweisen. Ist dies jedoch der Fall, so muss von einer Beeinträchtigung der Messergebnisse durch Störeinflüsse bei Probentransport und -lagerung ausgegangen werden.