DGUV Information 213-505 - Verfahren zur Bestimmung von sechswertigem Chrom Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Verfahren zur Bestimmung von sechswertigem Chrom
Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
(DGUV Information 213-505)

Information

ccc_1393_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2022

Verfahren 05Seite 5
Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Polymermembranfilter, Ionenchromatographie nach Extraktion
CHROM - 05 - IC (erstellt: März 2022)
Verfahren 04Seite 27
Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, Photometrie nach Extraktion
CHROM - 04 - PHOT (erstellt: März 2017)

Zurückgezogene Verfahren (Erläuterungen siehe Seite 4)

Verfahren 01

Probenahme mit Pumpe und Abscheidung an einem Partikelfilter, Photometrie nach Nassaufschluss

CHROM - 01 - PHOT (erstellt: Dezember 1983, zurückgezogen: Mai 1993)

Verfahren 02

Probenahme mit Pumpe und Abscheidung an einem Partikelfilter, Photometrie nach Nassaufschluss

CHROM - 02 - PHOT (erstellt: Mai 1993, zurückgezogen: Februar 2016)

Verfahren 03

Probenahme mit Pumpe und Abscheidung an einem Glasfaserfilter, Ionenchromatographie nach Nassaufschluss

CHROM - 03 - IC (erstellt: Mai 1993, zurückgezogen: Juni 2017)

Erläuterungen zur Gültigkeit

Einige Messverfahren dieser Reihe entsprechen bezüglich der Validierung, der Bestimmungsgrenze und der Probenahme nicht mehr den Anforderungen an das aktuelle Regelwerk, können aber für spezielle Aufgabenstellungen oder als Grundlage für eine Weiterentwicklung der Verfahren herangezogen werden. Diese sind als eingeschränkt geeignet mit den folgenden Kategorien gekennzeichnet:

E1:Validierung entspricht nicht den aktuellen Anforderungen
E2:Bestimmungsgrenze genügt nicht den aktuellen Anforderungen
E3:Probenahme entspricht nicht den aktuellen Anforderungen

Diese Verfahren sind unverändert in der Version der damaligen Ausgabe im Anhang wiedergegeben.

Als zurückgezogen werden Messverfahren bezeichnet, wenn das Verfahren durch ein neueres anerkanntes Verfahren gleicher Methodik ersetzt oder die angewandte Methode veraltet, nicht mehr nachvollziehbar oder fehlerbehaftet ist.

Teil dieses Verfahrens sind die im "Allgemeinen Teil" (DGUV Information 213-500) beschriebenen Anforderungen und Grundsätze.

Die Verfahren wurden bis 1998 unter der Nummer ZH 1/120.xx und von 1999 bis 2013 unter der Nummer BGI 505-xx bzw. BGI/GUV-I 505.xx veröffentlicht.

Eine Übersicht über die aktuellen und zurückgezogenen Messverfahren der DGUV Information 213-500-Reihe finden Sie unter http://analytik.bgrci.de.

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Polymermembranfilter, Ionenchromatographie nach Extraktion Verfahren 05
Kurzfassung
Geräte und Chemikalien1
Geräte1.1
Chemikalien1.2
Lösungen1.3
Probenahme2
Analytische Bestimmung3
Probenaufbereitung3.1
Chromatographische Arbeitsbedingungen3.2
Auswertung4
Kalibrierung4.1
Berechnung des Analysenergebnisses4.2
Kontrolle des Probenträgermaterials4.3
Beurteilung des Verfahrens5
Präzision und Wiederfindung5.1
Bestimmungsgrenze5.2
Lagerfähigkeit5.3
Selektivität5.4
Messunsicherheit5.5
Literatur6
Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, Photometrie nach ExtraktionVerfahren 04
Kurzfassung
Geräte und Chemikalien1
Geräte1.1
Chemikalien1.2
Lösungen1.3
Probenahme2
Analytische Bestimmung3
Probenaufbereitung3.1
Vollständige Extraktüberführung3.1.1
Verwendung eines Probenaliquots3.1.2
Photometrische Arbeitsbedingungen3.2
Auswertung4
Kalibrierung4.1
Berechnung des Analysenergebnisses4.2
Beurteilung des Verfahrens5
Präzision und Wiederfindung5.1
Bestimmungsgrenze5.2
Lagerfähigkeit5.3
Selektivität5.4
Messunsicherheit5.5
Literatur6