DGUV Information 213-546 - Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Berechnen der Faseranzahlkonzentration und Darstellung des Messergebnisses

Das Verfahren liefert als Analysenergebnis die Faseranzahlkonzentrationen Ci (Fasern der Gruppe i je m3 Luft) an anorganischen Fasern in der Luft in Arbeitsbereichen mit den Kriterien 0,2 µm <= D < 3 µm, L > 5 µm und L/D > 3.

C1: Chrysotilfasern

C2: Amphibolasbestfasern

C3: Calciumsulfatfasern

C4: Produktfasern (falls gemessen)

C5: sonstige anorganische Fasern

Die Faseranzahlkonzentration für die Fasergruppe i (i = 1 bis 5) wird wie folgt berechnet:

Ci = ni· A
N · a · V

Hierbei bedeuten:

Ci=Faseranzahlkonzentration für die Fasergruppe i in Fasern/m3
ni=nach den Zählregeln ermittelte gewichtete Faserzahl für die Fasergruppe i ("Zählergebnis")
A=wirksame Filterfläche in mm2
N=Anzahl der ausgewerteten Zählfelder
a=Fläche eines Zählfeldes in mm2
V=Probeluftvolumen in m3 mit V = Q · t (Q: Probeluftvolumenstrom in m3/h, t: Probenahmedauer in h)

Fasern mit D < 0,2 µm werden, falls gefunden, ohne Zuordnung zu einer Faserart gesondert aufgeführt.

Die gesonderte Erfassung der Fasern mit D < 0,2 µm ist notwendig, da das internationale Referenzverfahren zur Bestimmung der Faserkonzentration auf einem lichtmikroskopischen Verfahren basiert, mit dem nur Fasern mit D >= 0,2 µm erkannt werden. Aus diesem Grund gehen auch nur Fasern mit D >= 0,2 µm in das Messergebnis ein.

Die Darstellung des Messergebnisses für die Bestimmung von anorganischen Fasern richtet sich nach dem Messauftrag. Umfasst dieser nicht die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration, wird kein Analysenergebnis für Chrysotil und Amphibolasbest ausgewiesen. Da inzwischen überwiegend Messaufträge in Arbeitsbereichen mit künstlichen Mineralfasern vorliegen, würden ansonsten die für Asbest ausgewiesenen Nachweisgrenzen zu Irritationen führen.

Werden jedoch Asbestfasern in der Probe identifiziert, müssen diese mit ausgewiesen werden.

Produktfasern sind hingegen nur dann auszuweisen, wenn der Messauftrag dies vorsieht und eine Probe vom Referenzmaterial vorliegt.

Beim Zählergebnis "0 Fasern" ist für die Faserzahlkonzentration in der Luftprobe als Messergebnis "< analytische Empfindlichkeit" auszuweisen (siehe Abschnitt 5.3). Ist das Zählergebnis "1/2 Faser", so wird es als "1 Faser" ausgewiesen.

Tabelle 4 stellt beispielhaft die Messergebnisse für Zählergebnisse zwischen 0 und 3 Fasern dar.

Wird die Summe von zwei oder mehr Faserklassen ausgewiesen, wird hierfür die Summe der berechneten Messergebnisse je Faserart addiert.

ZählergebnisMessergebnis
[Fasern/m3]
95 %-Vertrauensbereich
[Fasern/m3]
0< 5.0000 - 15.000
1/25.000130 - 27.860
15.000130 - 27.860
210.0001.200 - 36.130
315.0003.090 - 43.840
Tabelle 4:Messergebnis für Zählergebnisse zwischen 0 und 3 Fasern bei Probenahme unter Standardbedingungen (NWG 15.000 Fasern/m3)

Im Analysenbericht sind grundsätzlich das Messergebnis, die Nachweisgrenze (NWG) und der 95 %-Vertrauensbereich auszuweisen.

Der relative Abstand der Ober- und Untergrenze des 95 %-Vertrauensbereichs vom Messwert hängt allein von der Zahl der gefundenen Fasern ab (siehe auch Anhang 2). Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 7 dargestellt.

ccc_1389_07.jpg
Abb. 7
95 %-Vertrauensbereich in Abhängigkeit von der Zahl der gefundenen Fasern (siehe auch Anhang 2)