DGUV Information 213-541 - Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub

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Abschnitt 3.3 - Bestimmung des nicht veraschbaren Anteils (optional)

Nach der Bestimmung der Staubmasse auf dem Filter wird der beaufschlagte Filter für mindestens 2 Stunden bei 550 °C geglüht. Anschließend wird der Filter mit dem nicht veraschbaren Rest erneut gewogen. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind die Filter vor der Leerwägung ebenfalls für mindestens 2 Stunden bei 550 °C zu glühen.