DGUV Information 213-531 - Verfahren zur Bestimmung von lungengängigen Fasern - Lichtmikroskopisches Verfahren -

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Nachweisgrenze

Die Zählfehler werden umso größer, je weniger Fasern gezählt werden (vergleiche Tabelle 2). Bei einem "wahren" mittleren Zählwert von 7 Fasern in 100 Zählfeldern werden in etwa 5 % der Fälle Zählungen im Bereich der maximal zulässigen mittleren Grundverschmutzung und darunter gemacht. Daher ist es vernünftig, als Nachweisgrenze etwa 10 Fasern/mm2 anzusetzen. Dies entspricht bei einer effektiven Filterfläche von 707 mm2 und einem Probeluftvolumen von 240 l etwa 30.000 Fasern/m3. Dieser Wert kann durch höheren Auswerteaufwand und größeres Probeluftvolumen (letzteres nur in dem Maß, in dem die Partikelbelegungsdichte mikroskopisch noch auswertbar ist) abgesenkt werden.

Eine Absenkung der Nachweisgrenze deutlich unter 15.000 Fasern/m3 ist nicht immer sinnvoll, da zumeist mit einem Untergrund von einigen tausend organischen und anorganischen Fasern je m3 zu rechnen ist, der nicht von der konkret interessierenden Faserart unterschieden werden kann [6], [7].

Fasern mit D < 0,2 bis 0,25 µm (je nach Kontrastverhältnissen) werden mit diesem Verfahren nicht gesehen.