DGUV Information 213-531 - Verfahren zur Bestimmung von lungengängigen Fasern - Lichtmikroskopisches Verfahren -

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Regeln für die Faserzählung

Grundlage für die Faserzählung sind die Kriterien nach WHO [1]:

  • Als Faser im Sinne dieser Regel wird jedes Objekt gezählt, das eine Länge L > 5 µm, eine Breite D < 3 µm und ein Länge/Breite-Verhältnis L/D > 3:1 aufweist. Als Länge gilt die rektifizierte Länge, als Breite die mittlere Breite (siehe Abbildung 3).

  • Ausbauchungen, wie sie beispielsweise durch Harz oder Binder bei künstlichen Mineralfasern (KMF) auftreten können, werden ignoriert. Im Zweifelsfall wird D < 3 µm angenommen [1].

  • Fasern, die an nicht faserförmige Partikel angelagert sind oder angelagert zu sein scheinen, werden behandelt, als ob die nicht faserförmigen Partikel nicht vorhanden wären. Es wird jedoch nur die sichtbare Länge der Fasern berücksichtigt, es sei denn, die Fasern gehen durch die Partikel hindurch und scheinen nicht unterbrochen zu sein.

  • Fasern, deren beide Enden im Inneren des Zählfeldes liegen, erhalten das Zählgewicht 1, Fasern mit nur einem Ende im Zählfeld erhalten das Zählgewicht 1/2, Fasern mit beiden Enden außerhalb des Zählfeldes erhalten das Zählgewicht 0.

  • Ein Faseragglomerat, das an einer oder mehreren Stellen seiner Länge kompakt und ungeteilt erscheint, sich aber an anderen Stellen in separate Fasern zu teilen scheint, wird als gespaltene Faser angesehen. Jedes andere Agglomerat, in dem Fasern sich berühren oder kreuzen, wird als Bündel angesehen.

  • Eine aufgespaltene (aufgespleißte) Faser zählt als 1 Faser, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Ihre Breite wird in dem nicht aufgespleißten Teil gemessen. Einander überlappende (überkreuzende) Fasern (Faserbündel oder -büschel) werden einzeln gezählt, wenn dies möglich ist.

  • Überlappen sich so viele Fasern, dass sie nicht einzeln gezählt werden können (Faserbündel), so wird das Faserbündel nur dann als eine Faser gezählt, wenn seine Gesamtdimensionen die oben genannten Kriterien für Länge, Breite und Länge/Breite-Verhältnis erfüllen. Andernfalls bleibt das Faserbündel unberücksichtigt.

  • Es sind insgesamt mindestens 100 Fasern zu zählen oder 100 Zählfelder auszuwerten. Es müssen mindestens 20 Zählfelder ausgewertet werden, auch wenn hierin mehr als 100 Fasern sind.

Abbildung 4 zeigt schematische Beispiele für die Anwendung der Faserzählregeln.

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Abb. 3
Ermittlung der Länge und Breite einer Faser

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Abb. 4
Beispiele zur Anwendung der Faserzählregeln (die Länge der Bildkante entspricht 38 µm):
a) 2 1/2 Fasern: 5 Enden im Zählfeld.
b) 1 1/2 Fasern.
c) 3 Fasern: Die beiden aneinanderliegenden Fasern sind deutlich unterscheidbar; die Ausbauchung wird für die Breitenbetrachtung ignoriert.
d) 2 Fasern: Der sichtbare Teil der Faser wird berücksichtigt.
e) 4 1/2 Fasern: Agglomerat aus 3 Fasern, die Aufspleißungen werden ignoriert. Die Enden der an der rechten Kante liegenden Faser werden als außerhalb befindlich angesehen.
f) O Fasern: Die faserförmigen Partikeln sind zu kurz oder zu dick.