Abschnitt 5.2 - 5.2 Bestimmungsgrenzen
Die absolute Bestimmungsgrenze beträgt 3 ng 2-Nitronaphthalin. Sie wurde nach der Kalibriergeradenmethode in Anlehnung an die DIN EN 32645 [3] für einen Kalibrierbereich von 1,7 bis 17 ng ermittelt, entsprechend einer Luftkonzentration von 2 bis 20 μg/m3.
Die relative Bestimmungsgrenze beträgt 3,8 μg/m3 an 2-Nitronaphthalin für ein Probeluftvolumen von 240 l, 3 ml Probelösung und 10 μl Injektionsvolumen.