DGUV Information 208-026 - Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren

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Abschnitt 9 - 9 Prüfung

Die Prüfpflicht für Karusselltüren ist in der Arbeitsstättenregel ASR A1.7 "Türen und Tore" verankert. Aus dieser Schrift ist zu entnehmen:

"Kraftbetätigte (Karussell-)Türen müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren."

Die in der ASR geforderte jährliche (d.h. alle 12 Monate durchzuführende) Prüfung geht von normaler Nutzung und Umgebungsbedingungen aus. Auf Grund von besonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Witterung, aggressive Medien) oder intensiver Nutzung können sich kürzere Intervalle für die Prüfung und/oder Wartung ergeben. Der Betreiber sollte die Angaben des Herstellers bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

Auch für nicht kraftbetätigte Türen ist eine solche Prüfung empfehlenswert.

Weiter heißt es in der ASR A1.7:

"Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Karusselltüren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten."

Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen.

Wird die Kraftbegrenzung zur Absicherung der Tür eingesetzt, ist die Wirksamkeit im Rahmen der regelmäßigen Prüfung festzustellen (z. B. Schließkraftmessung, beschrieben in Abschnitt 10.2 der DGUV Information 208-022).

Hinweis: Es liegt in der Sorgfaltspflicht des Betreibers sicherzustellen, dass eine mit der Prüfung beauftrage Firma über entsprechend befähigtes Personal verfügt. Es sind besondere Prüf- und Messmittel erforderlich.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist zusammen mit der Bedienungsanleitung und sonstigen technischen Dokumentationen am Betriebsort aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten.