Abschnitt 4.5 - 4.5 Kennzeichnung der Glasflächen
An Karusselltüren ist zu beachten, dass nicht nur die Flügel, sondern auch die Trommel und ggf. die Nachtverschlüsse gekennzeichnet werden. Näheres siehe DGUV Information 208-022 "Türen und Tore", Kapitel 5 (7).