BGI 504-1-3 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.3 Mineralischer Staub Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub

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Abschnitt 3.1 BGI 504-1-3 - 3 Auswahlkriterien
3.1 Luftgrenzwert

GefahrstoffGrenzwertSpitzenbegrenzung
Kategorie
Krebserzeugend
Gruppe
(Herkunft)5
F/m36
keramische Fasern7500 0004K 2 (TRK)

Die analytische Bestimmung von keramischen Mineralfasern erfolgt nach der Methode ZH 1/120.31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation ein für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignetes rasterelektronenmikroskopisches Verfahren nach ZH 1/120.46 eingesetzt werden, bzw. sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.

Durch den Grenzwert werden keine Arbeitsverfahren berücksichtigt, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Faserkonzentrationen auftreten und ein Bezug auf den Stand der Technik mithin nicht möglich ist. Dies betrifft im wesentlichen Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.

Erläuterungen siehe Allgemeiner Teil

Faserkonzentration (F/m3) ist die Konzentration an keramischen Fasern mit einer Länge > 5µm und einem Durchmesser < 3µm bei einem Verhältnis Länge/Durchmesser von mindestens 3:1 in der Luft am Arbeitsplatz

Keramische Fasern im Sinne dieser Auswahlkriterien und des Grundsatzes G 1.3 sind künstlich hergestellte, ungerichtete glasige (Silikat-Typ 10) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von weniger oder gleich 18 Gewichtsprozent (s. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997)