DGUV Information 212-139 - Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen

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Abschnitt 7 - 7 Zusätzliche Anforderungen an PNA-11 zur Verwendung bei Alleinarbeiten mit kritischen Gefährdungsstufen

Bei Alleinarbeiten mit erhöhter Gefährdungsstufe ist ein Einsatz einer PNA-11 nach DIN VDE V 0825-11 möglich. Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" entspricht, so ist deren Einsatz auch bei Alleinarbeiten mit kritischen Gefährdungsstufen möglich.

Die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen der DGUV Regel 112-139 ist durch eine sachverständige Person oder den Hersteller schriftlich zu bestätigen. Das Dokument ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin aufzubewahren.

Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Übereinstimmung der PNA-11 mit den Anforderungen der Produktnorm DIN VDE V 0825-11 (Technische Maßnahme - Produktauswahl)

  • ausreichend manipulationssicher in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen (Technische Maßnahme - Produktauswahl)

  • geeignete Maßnahmen zur Lokalisierung im Notfall, z. B. Übertragung von GPS-Koordinaten im Alarmfall und Kartendarstellung in der Empfangseinrichtung (EE) (Technische Maßnahme - Produktauswahl)

  • zuverlässige ständige Funkversorgung (Technische Maßnahme

    • Feststellung der Netzabdeckung durch Funkfeldmessung im gesamten abzusichernden Bereich [Indoor/Outdoor]

    • bei unzureichender Netzabdeckung könnten Verbesserungen durch den Netzbetreiber geschaffen werden, z. B. separate Funkzelle)

  • Auslösezeit für willensabhängigen Alarm (Druckalarm) ≤ 2 s (ohne Sprechverkehr). (Technische Maßnahme - Produktauswahl)

  • Beginn der Hilfsmaßnahmen, z. B. Erstversorgung, ist innerhalb von weniger als 15 min zu gewährleisten.
    (Organisatorische Maßnahme)