DGUV Information 203-039 - Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

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Abschnitt 4 - 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für Beschäftigte, die in Bereichen mit Laserstrahlung tätig sind, sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Bezug auf die Exposition gegenüber Laserstrahlung weder eine Pflicht- noch Angebotsvorsorge vor. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat jedoch den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte durch inkohärente optische Strahlung könnte beim Einsatz von LEDs oder VLEDs in LWLKS in seltenen Fällen möglich sein.

Anmerkung:

Eine weitere Möglichkeit der Überschreitung der EGW durch inkohärente optische Strahlung könnten Arbeiten an LWLKS mit Geräten bzw. UV-Strahlern zum Härten von Klebern und Lacken sein.

Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge kann aufgrund der Belastung durch z. B. Biostoffe (z. B. Kot von Nagetieren in Kabelkästen) oder Lärm (z. B. Arbeiten in der Nähe von Server-Lüftern) erforderlich sein (Pflichtvorsorge) oder ist vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin anzubieten (Angebotsvorsorge). Die Notwendigkeiten und Festlegungen hierüber sollten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin erfolgen.