DGUV Information 203-039 - Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

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Anhang 11 - Relevante Literatur

EU-Richtlinie 2006/25/EG vom April 2006

Die EU-Richtlinie 2006/25/EG regelt den Arbeitsschutz für künstliche optische Strahlung in der Europäischen Union. In diesem Dokument wurden die Expositions-Grenzwerte (EGW) für Laserstrahlung festgelegt. Unter anderem wird die Einhaltung der EGW für Arbeitnehmer gefordert, dazu Risikobewertung und entsprechende Schutzmaßnahmen.

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Die OStrV ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie. Sie basiert auf den EGW der EU-Richtlinie. Als deutsche Besonderheit werden Fachkundige und Laserschutzbeauftragte (Sachkundige) unterschieden. Der Fachkundige ist verantwortlich für Gefährdungsbeurteilung; der/die Laserschutzbeauftragte soll den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei der Durchführung der Maßnahmen unterstützen und den sicheren Betrieb überwachen.

Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - TROS Laserstrahlung In der TROS Laserstrahlung werden die Anforderungen der OStrV bezüglich Laserstrahlung konkretisiert und detailliert. Sie besteht aus vier Teilen:

  • Teil: Allgemeines

  • Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung

  • Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

  • Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung

DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen

Das ist die Grundnorm der Laser-Produktsicherheit, mit der die Anforderungen der EU-Niederspannungsrichtlinie erfüllt werden sollen. Der wichtigste Teil ist die Klassifizierung von Lasern. In Zusammenhang mit LWLKS müssen Laser und Laserkomponenten, die auch außerhalb des LWLKS betrieben werden können, klassifiziert werden. Die Hersteller von Lasereinrichtungen müssen je nach Laserklasse bestimmte Konstruktionsanforderungen erfüllen. Die EGW der TROS Laserstrahlung werden allerdings nur von der Laserklasse 1 der (inzwischen nicht mehr gültigen) Ausgabe 2008 der DIN EN 60825-1 eingehalten.

DIN EN 60825-2 Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)

Im Normalbetrieb ist ein LWLKS vollkommen geschlossen, so dass keine Gefährdung durch Laserstrahlung besteht. Gefährdungen durch Laserstrahlung entstehen insbesondere im Service- und Wartungsfall. Deshalb werden in der DIN EN 60825-2 hauptsächlich Gefährdungen durch Laserstrahlung behandelt, die bei Öffnung eines LWLKS entstehen. Entsprechend müssen für die zugänglichen Komponenten eines LWLKS Gefährdungsgrade (im Gegensatz zu Laserklassen) festgelegt werden. Da die Messbedingungen zur Bestimmung des Gefährdungsgrads unterschiedlich zu denen der Klassifizierung sind, können Laserklasse und Gefährdungsgrad derselben Quelle oder Komponente unterschiedlich sein. Falls ein solches Bauteil sowohl unabhängig als auch im LWLKS betrieben werden kann, kann es doppelt gekennzeichnet sein, mit einer Laserklasse und einem Gefährdungsgrad. Der Gefährdungsgrad kann mit Hilfe von automatischen Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen reduziert werden. Zum Beispiel ist es möglich, für eine im Lichtwellenleiter geführte Leistung entsprechend der Laserklasse 3B mit Hilfe einer automatischen Abschaltung den Gefährdungsgrad 1 zu erreichen. Die Betreiber eines LWLKS müssen abhängig vom Gefährdungsgrad und vom Einsatzort bestimmte Maßnahmen ergreifen.